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Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 07.12.1990
- 2 S 254/90 -
Überbelegung einer Wohnung: Sieben Personen in 49 qm großer Wohnung rechtfertigt ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses
Berechtigtes Interesse an Kündigung wegen erhöhter Abnutzung und Beeinträchtigung der Wohnung
Leben in einer 49 qm großen Wohnung sieben Personen, so liegt eine Überbelegung vor. Die mit einer Überbelegung einhergehende erhöhte Abnutzung und Beeinträchtigung der Wohnung stellt ein berechtigtes Interesse für den Vermieter zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bewohnten die Mieter einer Wohnung zusammen mit ihren drei Kindern eine 49 qm große Wohnung. Nachdem die Mieter zwei weitere Kinder bekamen, kündigte die Vermieterin das
Ordentliche Kündigung wegen Überbelegung war wirksam
Das Landgericht Mönchengladbach entschied gegen die Mieter. Der Vermieterin habe ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach §§ 564 b Abs. 1, 565 Abs. 2 BGB (neu: §§ 573 Abs. 1, 573c Abs. 1 BGB) zugestanden. Zwar sei es richtig, dass eine
Räumungsfrist von einem halben Jahr
Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten eine angemessene Ersatzwohnung in kurzer Zeit zu finden, erachtete das Landgericht eine Räumungsfrist von fast einem halben Jahr für angemessen und erforderlich. Es berücksichtigte in diesem Zusammenhang die Größe und die finanziellen Verhältnisse der Familie. Das Gericht gab aber auch zu bedenken, dass bereits durch die Belegung von fünf Personen die Aufnahmekapazität der Wohnung erreicht gewesen sei. Die Mieter hätten sich daher nach der Geburt von zwei weiteren Kindern selbständig um eine größere Wohnung umsehen müssen.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1990 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2013
Quelle: Landgericht Mönchengladbach, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 1113/rb)
Jahrgang: 1991, Seite: 1113 NJW-RR 1991, 1113
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Dokument-Nr. 17395
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