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Landgericht Mannheim, Urteil vom 02.11.1977
4 S 44/77 -

Trinkgelder für Heizöllieferung nicht umlagefähig

Trinkgelder stellen keine notwendigen Kosten zur Heizölbeschaffung dar

Gibt ein Vermieter bei der Anlieferung von Heizöl Trinkgelder, so können diese nicht auf die Mieter umgelegt werden. Denn Trinkgelder stellen keine notwendigen Kosten für Heizölbeschaffung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Mannheim hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Vermieter die an die Heizöllieferanten gezahlten Trinkgelder von 25 DM auf die Mieter umlegen darf.

Keine Umlagefähigkeit der Trinkgelder

Das Landgericht Mannheim stellte fest, dass der Vermieter die gezahlten Trinkgelder nicht auf die Mieter umlegen darf. Denn dazu sei weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage ersichtlich gewesen. Die Zahlung eines Trinkgeldes stehe im freien Ermessen des Vermieters. Es habe sich nicht um notwendige Kosten zur Beschaffung von Heizöl gehandelt.

Kein Aufwendungsersatzanspruch

Ebenso habe nach Ansicht des Landgerichts kein Anspruch auf Erstattung gemäß §§ 670, 683 BGB bestanden. Denn der Vermieter habe bei der Beschaffung von Heizöl ein eigenes Geschäft und kein Geschäft seiner Mieter geführt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2013
Quelle: Landgericht Mannheim, ra-online (zt/MDR 1978, 317/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1978, Seite: 317
MDR 1978, 317
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1978, Seite: 776
VersR 1978, 776

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Dokument-Nr.: 17115 Dokument-Nr. 17115

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Kommentare (2)

 
 
Roland Berger schrieb am 06.11.2013

Ebenso bereits LG Berlin GE 1981, 235, mit der einleuchtenden Begründung, daß das, was vom Vermieter nicht geschuldet wird, auch nicht umlagefähig ist (hier: Trinkgelder für Müllbeseitigung).

Redaktion antwortete am 14.03.2014
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