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Landgericht Mainz, Urteil vom 07.10.2022
9 O 125/20 -

Landgericht weist Klage eines Prozessfinanzierers gegen das Land Rheinland-Pfalz im sogenannten „Rundholz­kartell­verfahren“ ab

Schaden nicht plausibel dargelegt

Das Landgericht Mainz hat ein Urteil im Verfahren eines großen Prozessfinanzierers gegen das Land Rheinland-Pfalz um kartellrechtliche Schaden­ersatz­ansprüche in Höhe von rund 118 Millionen im Zusammenhang mit der praktizierten Rundholzvermarktung des Landes Rheinland-Pfalz im Zeitraum 2005 bis 2018 gefällt.

Hintergrund der Klage war der Vortrag der Klägerin, verschiedenen Unternehmen aus der Sägeindustrie stünden Schadenersatzansprüche aufgrund von Kartellrechtsverstößen des Landes Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit Rundholzverkäufen zu. Die Ansprüche von 18 betroffenen Unternehmen habe sie sich abtreten lassen und könne diese daher in eigenem Namen gerichtlich geltend machen.

Abtretungen wegen Verstößen gegen Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die erfolgten Abtretungen seien aufgrund von Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Die Klägerin sei daher nicht Inhaberin der Ansprüche. Es fehle an der sogenannten Aktivlegitimation.

Land hat lediglich gesetzliche Vorgaben umgesetzt

Als weitere Begründung hat das LG angeführt, dass die gebündelte Rundholzvermarktung auf den seinerzeit geltenden gesetzlichen Regelungen des Landeswaldgesetzes Rheinland-Pfalz beruht habe. Das Land Rheinland-Pfalz habe insoweit lediglich die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt. Darüber hinaus sei der Klägerin - aufgrund der Standorte der betreffenden Unternehmen, die größtenteils nicht in Rheinland-Pfalz liegen - eine plausible Schadensdarlegung nicht gelungen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2022
Quelle: Landgericht Mainz, ra-online (pm/ab)

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