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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 08.09.2010
2 S 226/10 -

Illegaler Musikdownload im Internet - Nur 5.000 Euro Streitwert für Unterlassungserklärung gerechtfertigt

Eine bagatellartige Rechtsverletzung rechtfertigt keinen Streitwert in Höhe von 50.000 Euro

Kann im konkreten Fall der Verletzung der Nutzungsrechte eines Musikverlages davon ausgegangen werden, dass es sich um den ersten Vorfall handelt und dass keine gewerbliche Nutzung durch den Rechteverletzenden vorlag, so wirkt sich dies mindernd auf die Höhe des Streitwerts des Verfahrens aus. Der Anwalt des geschädigten Musikverlages kann den Streitwert nicht willkürlich in die Höhe treiben. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg hervor.

Im vorliegenden Fall machte der Anwalt eines Musikverlages einen Streitwert in Höhe von 50.000 Euro für die Verletzung von Nutzungsrechte geltend. Der Beklagte im betreffenden Fall hatte ein Musikalbum zum Download im Internet zur Verfügung gestellt.

Streitwertbemessung orientiert sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung

Das Landgericht Magdeburg befand diesen Ansatz jedoch für überhöht und korrigierte den Streitwert auf 5.000 Euro nach unten. Auch wenn das Bereitstellen von Musikstücken in Filesharing-Systemen kein Kavaliersdelikt darstelle, wäre ein Betrag von 50.000 Euro im vorliegenden Fall unangemessen. Auch wenn durch das Zugänglichmachen von Filmen und Musik im Internet über Filesharing-Systeme die Film- und Musikindustrie in erheblichem Umfang geschädigt werde, habe die Streitwertbemessung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiere sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung (vgl. AG Wildeshausen, Urteil vom 18. Mai 2010, Az. 4 C 497/09, AG Halle, Urteil vom 24. November 2009, Az. 95 C 3258/09).

Gewerbliche Nutzung durch den Beklagten würde den Streitwert erhöhen

Der Beklagte habe zum ersten Mal gegen die Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers verstoßen und außerdem sei der tatsächliche wirtschaftliche Wert der Rechtsverletzung vom Kläger nicht näher dargelegt worden. Damit sei lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung anzunehmen, die einen Streitwert von 50.000 Euro nicht rechtfertigen könne (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 20.4.2009, Az. 9 O 99/09). Das Gericht gehe auch nicht von einer gewerblichen Nutzung durch den Beklagten aus. Eine solche Nutzung liege nur dann vor, wenn die Bereitstellung zur Erlangung eines wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteils erfolgt sei, was zu einer Erhöhung des Streitwertes führen würde. Davon sei im verhandelten Fall nicht auszugehen.

Zu den festgestellten 5.000 Euro als Gegenstandswert für die Unterlassungserklärung seien lediglich noch die geltend gemachten Schadens- und Ersatzansprüche in Höhe von 1.200 Euro hinzuzusetzen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Magdeburg (vt/st)

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