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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 12.05.2010
10 O 2149/09 -

Bankenhaftung: Commerzbank zu Schadensersatz wegen mangelnder Anlageberatung verurteilt

Anleger wurde nicht ausreichend über mögliche Risiken seiner Anlage aufgeklärt

Das Landgericht Magdeburg hat die Commerzbank verurteilt, an einen Anleger rund 20.000 € Schadensersatz zu zahlen. Die Bank habe den Anleger nicht ausreichend über die möglichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt.

Eine Anlageberaterin der Commerzbank verkaufte im Jahr 2001 eine Beteiligung an einem Filmfonds mit dem Namen CFB Fonds Nr. 140 (Medienfonds International West Pictures) zum Preis von insgesamt rund 25.000 €. Entgegen der Prognosen entwickelte sich der Filmfonds äußerst schlecht, so dass der Anleger im Jahr 2006 seine Fondsbeteiligung mit großem Verlust für rund 5.000 € an eine der Bank gehörende Gesellschaft verkaufte. Den hieraus resultierenden Schaden von rund 20.000 € muss die Bank nun dem Anleger erstatten.

Anleger wurde nicht hinreichend über Risiken und Vertriebskosten informiert

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Bank den Anleger nicht ausreichend über die möglichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt hat. Außerdem wurde der Anleger nicht daraufhin gewiesen, dass bei der Anlageform erhebliche Vertriebskosten in Höhe von rund 13 % anfallen, so dass nur 87 % des Geldes überhaupt für die Investition in Film- und Fernsehproduktionen zur Verfügung stehen. Der Anleger hatte bislang nur Erfahrungen mit Aktien und Aktienfonds. Bei dem Filmfonds handelte es sich dagegen um eine echte unternehmerische Beteiligung als Kommanditist, die im Handelsregister eingetragen wird. In den dem Anleger vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Unterlagen und den Aussagen des Bankberaters wurden zudem die Risiken der Anlage untertrieben und die Chancen überbewertet.

Bank nahm Berufung zurück

Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, da die Bank ihre Berufung vor dem Oberlandesgericht Naumburg zurückgenommen hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Magdeburg

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Dokument-Nr.: 10439 Dokument-Nr. 10439

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