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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 18.12.2013
10 O 1751/12 -

Schadenersatz­pflicht bei Widerstandshandlung gegenüber einem Polizeibeamten

Tätlicher Angriff eines Polizeibeamten bei Verkehrskontrolle mit Identitäts­feststellung

Ein Mann muss an das Land Sachsen-Anhalt Schadensersatz in Höhe von 6.887,35 Euro wegen Verletzungen eines Polizeibeamten zahlen. Dies hat das Landgericht Magdeburg entschieden.

In dem vorliegenden Fall ist das Landgericht Magdeburg zu der Überzeugung gelangt, dass der mittlerweile 27-jährige Beklagte einen Polizeibeamten anlässlich einer Verkehrskontrolle mit Identitätsfeststellung am 19. November 2010 in Halberstadt tätlich angegriffen hat. Durch den Angriff des Beklagten wurde der Beamte an der Hand verletzt. Verletzungsbedingt konnte der Beamte vom 22. November 2010 bis 14. Januar 2011 seinen Dienst nicht ausüben. Weiterhin musste er ärztlich behandelt werden. Da das Land das Gehalt des Beamten und die Heilbehandlungskosten zahlen musste, hat es diese Kosten nun erfolgreich gegenüber dem Beklagten als Schadensersatzanspruch geltend gemacht.

Widerstand des Beklagten stellt fahrlässige Körperverletzung dar

Der Beklagte hat im Prozess eingewandt, er habe sich nur gewehrt, als die Polizisten ihn angegriffen hätten. Aufgrund der Beweisaufnahme und der Vernehmung von drei Zeugen ist das Gericht jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass die Beamten sich rechtlich korrekt verhalten haben. Der Beklagte dagegen hat eine Widerstandshandlung begangen und den Beamten rechtswidrig verletzt. Rechtlich stellte das Verhalten des Beklagten einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und eine mindestens fahrlässige Körperverletzung dar. Der Beklagte muss daher den dem Land entstandenen Schaden ersetzen.

Durch Straftat verursachte Schäden rechtfertigen zivilrechtlichen Schadensersatz

Die zivilrechtliche Haftung des Beklagten ist unabhängig von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Grundsätzlich gilt, dass ein Beschuldigter auch zivilrechtlich Schadensersatz leisten muss, wenn er durch eine Straftat Schäden verursacht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2013
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 17399 Dokument-Nr. 17399

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Kommentare (1)

 
 
Vera schrieb am 06.01.2014

Solche Urteile gibt es viel zu wenig.

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