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Landgericht Lüneburg, Urteil vom 01.06.2017
11 O 53/16 -

Health-Claims-Verordnung: Werbung mit gesundheits­bezogenen Angaben für Lebensmittel zur Gewichtsreduktion unzulässig

Webeaussagen mit gesundheitsbezogene Angaben müssen wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für Verbraucher hilfreich sein

Das Landgericht Lüneburg hat eine Werbung für ein Lebensmittel zur Gewichtsreduktion für unzulässig erklärt, da die bei dem Produkt in nicht zulässiger Weise mit gesundheits­bezogenen Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung geworben wird.

Die Beklagte im vorliegenden Prozess bringt das Produkt "... Vitalkost" in den Verkehr. Hierbei handelt es sich um ein Produkt zur Zubereitung einer Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung. Dieses Produkt wird mit insgesamt zwölf Werbeaussagen beworben, u.a. "Es optimiert die Regeneration.", "Es vermindert Muskelstress" und "Es ... steigert die körperliche Fitness".

Werbeaussage werden Anforderungen der Health-Claims-Verordnung nicht gerecht

Das Landgericht Lüneburg urteilte, dass die Werbeaussagen unzulässig seien. Bei den Aussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben die so nicht zulässig seien, u.a. weil ihnen keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe aus der Health-Claims-Verordnung (HCVO) beigefügt ist. Die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen der HCVO dienen dem Verbraucherschutz, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mittwerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Der Schutzzweck der HCVO gebietet, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sein müssen. Diesen Anforderungen wird eine Werbeaussage, die keine einzelnen Nährstoffe benennt, gerade nicht gerecht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 25623 Dokument-Nr. 25623

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