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Landgericht Lübeck, Urteil vom 17.06.2011
- 6 O 133/11 -
"Heuschrecke" und "Sauverein": Sachbezogene Kritik an Vermieter vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt
Selbst polemische und überspitzte Kritik an Vermieter kann zulässig sein
Die Bezeichnung eines Vermieters etwa als "Heuschrecke" oder "Sauverein" ist vom Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn es sich um eine sachbezogene Kritik handelt. Zudem kann selbst eine polemische und überspitze Kritik zulässig sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lübeck hervor.
Im zugrunde liegenden Fall äußerte sich ein Mieter in einer Reihe von Beiträgen im Internet über seine
Kein Anspruch auf Unterlassung
Das Landgericht Lübeck entschied gegen die
Schmähkritik lag nicht vor
Aus Sicht des Landgerichts habe zudem keine
Recht auf freie Meinungsäußerung war gewichtiger als Schutz der Ehre und des Ansehens
Zwar erkannte das Landgericht an, dass die beanstandeten Äußerungen durchaus geeignet waren, die
Interesse der Öffentlichkeit an gerichtlicher Auseinandersetzung bestand
Zugunsten der Meinungsfreiheit habe laut Landgericht gesprochen, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2013
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (zt/WuM 2013, 530/rb)
- "Du kannst mich am Arsch lecken, du verrücktes Arschloch": Massive Beleidigung gegenüber Vermieter rechtfertigt fristlose Kündigung
(Landgericht Köln, Urteil vom 21.01.1993
[Aktenzeichen: 1 S 365/92]) - Bei Verleumdung oder übler Nachrede darf der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen
(Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.08.2011
[Aktenzeichen: 4 S 193/10]) - Mieter darf sich mit anderen Mietern kritisch über Nebenkostenabrechnung auseinandersetzen
(Amtsgericht Euskirchen, Urteil vom 16.01.2020
[Aktenzeichen: 33 C 63/19])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Seite: 530 WuM 2013, 530
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Dokument-Nr. 16900
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