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Landgericht Leipzig, Urteil vom 22.12.2016
8 O 1959/15 -

AGB-Klausel in Mietverträgen zu Studentenwohnungen zum Verfall des Kautions­rück­zahlungs­anspruchs sechs Monate nach Mietende sowie Recht auf Zuweisung eines anderen Wohnheims unwirksam

Verbraucher­schutz­verein klagt erfolgreich auf Unterlassung

Klauseln in den AGB von Mietverträgen über Studentenwohnungen, wonach der Kautions­rück­zahlungs­anspruch sechs Monate nach Ende der Mietzeit verfällt und das Recht besteht, den Studenten ein anderes Wohnheim zuzuweisen, sind unwirksam. Dies hat das Landgericht Leipzig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2015 ein Verbraucherschutzverein gegen ein Studentenwerk auf Unterlassung der Verwendung zweier Klauseln in den AGB von Mietverträgen über Studentenwohnungen. Die eine Klausel regelte, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch sechs Monate nach Ablauf des Mietvertrags verfällt. Die andere Klausel gab dem Studentenwerk das Recht, den Studenten aus einer Vielzahl von Gründen eine andere Wohnung oder sogar ein anderes Wohnheim zuzuweisen. Der Verbraucherschutzverein hielt dies für unzulässig. Das Studentenwerk wehrte sich gegen die Inanspruchnahme unter anderem mit der Begründung, dass er es nicht darauf anlege, Kautionen nicht zurückzuzahlen. Zudem werden Studenten durch eine Umsetzung in ein anderes Zimmer oder ein anderes Wohnheim nicht unangemessen benachteiligt. Eine Umsetzung in eine andere Stadt finde nicht statt.

Verfall des Kautionsrückzahlungsanspruchs nach sechs Monaten aufgrund Abweichung von Verjährungsregelung unzulässig

Das Landgericht Leipzig entschied zu Gunsten des Verbraucherschutzvereins. Ihm stehe der Unterlassungsanspruch zu. Die Klausel, wonach der Kautionsrückzahlungsanspruch sechs Monate nach Ablauf des Mietvertrags verfalle, verstoße gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und sei daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn die Klausel hebele die in § 195 BGB geregelte regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren aus. Unerheblich sei dabei, wie das Studentenwerk die Kautionsrückzahlung tatsächlich handhabe.

Unangemessene Benachteiligung der Studenten durch Recht zur Zuweisung einer anderen Wohnung oder eines anderen Wohnheims

Nach Ansicht des Landgerichts sei die Klausel, die das Studentenwerk die Möglichkeit einräume, den Umzug des Studenten in ein anderes Zimmer oder in ein anderes Wohnheim zu verlangen, unwirksam. Denn dadurch werden die Studenten unangemessen benachteiligt im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Es sei zu beachten, dass eine konkrete Eingrenzung, wo dieses andere Wohnheim liegen soll, nicht gegeben sei. Daher könne es sich um ein Wohnheim in einer anderen Stadt oder eines anderen Vermieters handeln. Die tatsächliche Handhabung sei wieder unerheblich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2017
Quelle: Landgericht Leipzig, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Verbraucherrecht | Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 518
WuM 2017, 518

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Dokument-Nr.: 25201 Dokument-Nr. 25201

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