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Landgericht Leipzig, Urteil vom 18.09.2015
08 O 1954/14 -

Berichtigung einer fehlerhaften Buchungsbestätigung darf von Reisevermittler nicht mit Frist verbunden werden

Tückische Klausel in Buchungsbestätigung eines Online-Reisevermittlers

Schickt ein Reisevermittler eine Bestätigung der Buchungsanfrage, darf er eine Korrektur der darin enthaltenen Daten nicht an die Bedingung knüpfen, dass der Kunde Änderungswünsche innerhalb einer bestimmten Frist mitteilt. Die Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie spätere Änderungen auch dann ausschließt, wenn die Reisedaten in der Bestätigungsmail von der Buchungsanfrage abweichen. Dies entschied das Landgericht Leipzig nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen gegen die Travel24.com AG.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kunden des Online-Reisevermittlers Travel24.com erhielten nach Absendung ihrer Buchungsfrage eine Bestätigungsmail. Darin forderte sie das Unternehmen auf, die in der Mail aufgeführten Reisedaten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und Abweichungen vom Buchungswunsch innerhalb einer gesetzten Frist mitzuteilen. Später eingehende Änderungswünsche könnten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, hieß es.

Spätere Reklamation wäre bei Zulässigkeit der Klausel faktisch ausgeschlossen

Das Landgericht Leipzig erklärte die Klausel für unzulässig. Wäre die Klausel zulässig, hätte der Kunde mit Ablauf der Frist bestätigt, dass alle Angaben in der Buchungsbestätigung korrekt sind und seinem Buchungswunsch entsprechen. Damit wäre eine spätere Reklamation faktisch ausgeschlossen – selbst wenn die Buchungsbestätigung etwa wegen eines technischen Fehlers von der Buchungsanfrage abweicht.

Klausel bezog sich auch auf vom Kunden nicht selbst eingegebene Daten

Darüber hinaus monierte das Landgericht, dass sich die Klausel auf alle Daten in der Bestätigungsmail bezog – auch auf solche, die der Kunde in seiner Anfrage nicht selbst eingegeben hat. So enthielten die Bestätigungen teilweise auch Mitteilungen über geänderte Flugzeiten des Reiseveranstalters.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 21941 Dokument-Nr. 21941

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