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Landgericht Landshut, Beschluss vom 18.12.2018
- 14 S 2813/18 -
Abflugverspätung führt zur Unmöglichkeit der Landung am Zielort aufgrund Gewitters: Fluggast hat Anspruch auf Entschädigung
Fluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen
Kommt es zu einer Ankunftsverspätung von über drei Stunden, weil das Flugzeug wegen eines Gewitters am Zielort nicht landen konnte, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO), wenn der Flug verspätet gestartet ist und im Zeitpunkt der planmäßigen Landung die Wetterlage noch unproblematisch war. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen. Dies hat das Landgericht Landshut entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Gewitters in München konnte ein Flug aus Barcelona nicht wie geplant landen. Er musste daher nach Nürnberg umgeleitet werden, wodurch es zu einer Ankunftsverspätung von über drei Stunden kam. Der Flug konnte nur deshalb wegen des Gewitters nicht in München landen, weil er bereits mit einer Verspätung von knapp zwei Stunden in Barcelona gestartet war. Zum Zeitpunkt der planmäßigen Landung war die Wetterlage in München unproblematisch. Aufgrund der Verspätung kam es zu einer Klage auf Zahlung einer Entschädigung. Die Fluggesellschaft berief sich auf
Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Ankunftsverspätung
Das Landgericht Landshut bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Fluggesellschaft zurück. Ein Anspruch auf
Unzulässiges Berufen auf außergewöhnlichen Umstand
Zwar sei ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2019
Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (zt/RRa 2019, 77/rb)
Jahrgang: 2019, Seite: 77 RRa 2019, 77
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Dokument-Nr. 27341
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