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Landgericht Köln, Urteil vom 29.11.2012
- 31 O 248/12 -
"American Gigolos" dürfen nicht wie die Chippendales mit weißen Kragen und Manschetten auftreten
Guter Ruf der Chippendales wird ausgenutzt
Die Striptease-Gruppe "American Gigolos" darf nicht wie die Chippendales mit weißem Kragen, schwarzer Fliege und weißen Manschetten auftreten. Denn dadurch würde der gute Ruf der Chippendales ausgenutzt. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die 1979 gegründete Striptease-Gruppe
Unterlassungsanspruch bestand
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der
Striptease-Show der Chippendales genießt guten Ruf
Nach § 4 Nr. 9b UWG gelte eine Produktnachahmung als unlauter, wenn der Nachahmer die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Nach Auffassung des Landgerichts sei die Tanzdarbietung der
Collar & Cuffs ist besonderes Markenzeichen
Die Show weise zudem wettbewerbliche Eigenarten auf, so das Landgericht weiter. Die
American Gigolos nutzten guten Ruf der Chippendales aus
Aus Sicht des Landgerichts haben die
Nutzung von Collars & Cuffs durch andere unerheblich
Darüber hinaus sei es nach Ansicht des Landgerichts unbeachtlich gewesen, dass die Playboy Bunnys als erste Collars & Cuffs getragen haben und damit berühmt geworden seien. Die wettbewerbliche Eigenart habe dadurch nicht gefehlt, da es sich bei den Playboy Bunnys nicht um eine männliche Tanzgruppe gehandelt habe. Zudem führe der Umstand, dass man Collars & Cuffs seit langem überall erwerben und sie jedermann als Kostüm tragen könne nicht zu einer Schwächung der wettbewerblichen Eigenart. Denn es sei nicht vorgetragen worden, dass sie im Zusammenhang mit einer Tanzshow von Männern verwendet worden seien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2013
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15554
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