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Landgericht Köln, Urteil vom 25.11.2010
- 29 S 88/10 -
Durch mögliches Erfassen des Sondereigentums durch nachbarliche Kamera erzeugter Überwachungsdruck begründet Beseitigungsanspruch
Schutz des Eigentums durch Kameraattrappen oder Bewegungsmeldern
Besteht die Möglichkeit, dass die Überwachungskamera eines Wohneigentümers auch das Sondereigentum des Nachbarn erfassen kann, wird ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut. Dem Nachbarn kann in diesem Fall ein Beseitigungsanspruch zu stehen. Das Interesse am Schutz des Eigentums kann durch Kameraattrappen oder Bewegungsmeldern gewahrt werden. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem es in der Nachbarschaft zu einer Serie von Einbrüchen kam installierten die Eigentümer eines Reihenhauses im August 2009 an ihrem Haus unterhalb des Daches zwei Überwachungskameras. Das Reihenhaus war Teil einer aus insgesamt drei Reihenhäusern bestehenden Wohneigentumsanlage. Die Eigentümer des Nachbarreihenhauses äußerten die Befürchtung, dass die Kameras auch ihr Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum abdecken können. Sie verlangten daher die
Amtsgericht gab Klage statt
Das Amtsgericht Königswinter gab der Klage statt und verurteilte daher die
Landgericht bejaht ebenfalls Beseitigungsanspruch
Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der
Vorliegen eines unzulässigen Überwachungsdrucks
Nach Ansicht des Landgerichts liege ein unzulässiger
Schutz des Eigentums durch Kameraattrappen oder Bewegungsmeldern
Das Interesse der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2018
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Königswinter, Urteil vom 14.04.2010
[Aktenzeichen: 31 C 21/09]
- Wohnungseigentümer muss auf Hausflur gerichtete Kamera in Wohnungseingangstür entfernen
(Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil vom 03.09.2015
[Aktenzeichen: 70 C 17/15]) - Ungerechtfertigte Überwachung durch Videokamera rechtfertigt keine Zerstörung dieser
(Amtsgericht München, Urteil vom 04.04.2006
[Aktenzeichen: 155 C 20578/06])
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Dokument-Nr. 16700
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