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Landgericht Köln, Urteil vom 01.12.2010
28 O 594/10 -

Eltern haften bei Filesharing ihrer minderjährigen Kinder: 200 Euro Schadensersatz pro Musiktitel bei illegalem Upload (P2P)

Prüfungs- und Sicherungspflichten des Inhabers eines Internetanschlusses / Jugendliche im Alter von 17 Jahren müssen sich der Unrechtmäßigkeit von Musiktauchbörsen im Internet bewusst sein

Nutzt eine Minderjährige eine Internettauschbörse, so kann ein daraus resultierender Schadensersatzanspruch sowohl gegen die Nutzerin selbst als auch gegen deren Erziehungsberechtigte geltend gemacht werden, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor.

Im vorliegenden Fall hatte eine 17-Jährige eine Internettauschbörse für Musiktitel besucht und durch ihre Teilnahme an diesem Angebot eine erhebliche Zahl an Musikdateien zum Download von ihrem Computer angeboten. Eine von einem deutschen Tonträgerhersteller beauftragte Firma ermittelte die IP-Adresse des Computers, über die der Nutzer identifiziert werden konnte und stellte eine Urheberrechtsverletzung in Form von 614 Musikdateien fest. Der Tonträgerhersteller mahnte die Beklagten ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines Schadensersatzes. Die Forderung belief sich auf einen Betrag in Höhe von 5.380 Euro.

Verteidigung: Minderjährige war sich über Rechtsverletzung gegenüber Dritten nicht bewusst

In ihrer Verteidigung beriefen sich die Beklagten darauf, dass die Eltern die Rechtsverletzung nicht begangen hätten und sich eine fremde Verletzungshandlung der Tochter nicht als eigen zurechnen lassen müssten. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht sei ebenfalls nicht ersichtlich, da die Tochter zum fraglichen Zeitpunkt bereits 17 Jahre alt gewesen sei. Auch die Tochter selbst hafte nicht, da ihr die entsprechende Einsichtsfähigkeit gefehlt habe. So habe sie nicht über das Wissen verfügt, mit der Verwendung einer Tauschbörse im Internet eine Rechtsverletzung gegenüber Dritten zu begehen.

Schadensersatzanspruch besteht gegen Verursacherin und deren Eltern

Nach Urteil des Landgerichts Köln habe das klagende Unternehmen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.000 Euro gemäß § 97 UrhG bzw. § 832 BGB sowie Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 2.180 Euro. Bei den Musikdateien handele es sich um geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG bzw. um Musikstücke, an denen Leistungsschutzrechte gemäß §§ 73, 85 UrhG bestehen. Ein Schadensersatzanspruch bestehe gemäß § 97 UrhG und § 832 BGB gegen die Eltern und deren Tochter. Das Mädchen hafte, da sie die Musikdateien zum Tausch angeboten habe. Das Alter und die geistige Entwicklung legten nahe, dass sich die 17-Jährige ihres Tuns bewusst war und Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit des Austauschs von Musiktiteln über das Internet haben musste.

Eltern haben ihre Aufsichtspflicht verletzt

Die Eltern würden gemäß § 832 BGB haften, da jeder für eine Schutzrechtsverletzung einzutreten habe, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Da die Eltern den Rechner zur Nutzung bereitgestellt hatten und dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichten, seien sie verantwortlich für die erfolgte Rechtsverletzung. So hätte die Einrichtung einer wirksamen Firewall die Nutzung der sogenannten Filesharing-Software unmöglich machen können. Da dies unterblieb, seien die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht in gebotenem Maße nachgekommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Köln (vt/st)

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