wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Köln, Urteil vom 23.01.2013
26 O 88/12 -

Deutsche Post darf Haftung für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verschuldete Schäden nicht ausschließen

LG Köln erklärt Haftungsausschluss in Geschäftsbedingungen der Deutschen Post für unzulässig

Die Deutsche Post darf die Haftung für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verschuldete Schäden nicht ausschließen. Das gilt auch dann, wenn die Sendung Güter enthält, die laut Post-Bedingungen nicht versendet werden dürfen. Dies entschied das Landgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Postbank in ihren alten Bedingungen für den Briefversand jede Haftung für Sendungen abgelehnt, die "ausgeschlossene" Güter enthalten. Das sind Güter, die nach ihren Bedingungen nicht versendet werden dürfen. Neben Gefahrenstoffen und Drogen zählen dazu beispielsweise auch Geld, Wertpapiere und Schmuck.

Weitgehender Haftungsausschluss generell unzulässig

Die Richter des Landgerichts Köln schlossen sich in ihrer Entscheidung der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass die Klausel unwirksam ist, weil sie die Haftung auch für Schäden ausschließt, die von Post-Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Ein so weitgehender Haftungsausschluss ist generell unzulässig.

Beförderungsvertrag für ausgeschlossene Güter darf gar nicht zustande kommen

Zuvor hatte die Post bereits eine von der Verbraucherzentrale kritisierte Klausel zurückgezogen, nach der ein Beförderungsvertrag für ausgeschlossene Güter gar nicht zustande kommen könne. Die Klausel ist unwirksam, weil eine Individualvereinbarung stets Vorrang hat, bestätigten die Richter. Das sei etwa der Fall, wenn ein Kunde auf den verbotenen Inhalt der Sendung hinweist und Mitarbeiter der Post sie dennoch annehmen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Vertragsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15312 Dokument-Nr. 15312

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15312

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung