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Landgericht Köln, Urteil vom 30.10.2013
26 O 211/13 u.a. -

Drosselung von Internet-Flatrates im Festnetzbereich durch die Deutsche Telekom unzulässig

Reduzierung des Übertragungs­volumens stellt unangemessene Benachteiligung der Kunden dar

Die Deutsche Telekom darf beim Abschluss von Verträgen über Internet-Flatrates im Festnetzbereich nicht vorsehen, dass die Surfgeschwindigkeit ab Erreichen eines bestimmten Übertragungs­volumens reduziert wird. Dies entschied das Landgericht Köln und erklärte die viel diskutierte Vertragsklausel für unzulässig. Das Urteil betrifft sowohl die ursprünglich angekündigte Drosselung auf 384 kbit/s als auch diejenige auf 2 MBit/s.

Das Landgericht Köln hält die Klausel in Übereinstimmung mit der klagenden Verbraucherzentrale NRW für eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der beklagten Telekom.

Durchschnittskunde rechnet bei "Flatrate" nicht mit Einschränkungen bei der Surfgeschwindigkeit

Mit dem Begriff "Flatrate" verbinde der Durchschnittskunde jedenfalls bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit und rechne nicht mit Einschränkungen. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch die Drosselung empfindlich gestört, weil etwa im Fall von VDSL-Verträgen mit besonders hoher Übertragungsgeschwindigkeit weniger als 10 % der ursprünglich vereinbarten Mindestübertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung stünden.

Drosselung betrifft nicht nur "Power User"

In Zeiten mit stetig steigendem Bedarf an einem schnellen und kontinuierlich leistungsfähigen Internet insbesondere im Hinblick auf das Streaming von Fernsehen und Filmen betreffe auch eine Drosselung auf 2 Mbit/s - so das Gericht - ein breites Publikum und nicht nur so genannte "Power User".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2013
Quelle: Landgericht Köln/ra-online

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Dokument-Nr.: 17089 Dokument-Nr. 17089

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Kommentare (3)

 
 
Michael Weinmann schrieb am 01.12.2013

Dass dies nur für kabelgebundene Verbindungen gelten soll ist von der technischen Seite her verständlich. Aber wie sieht es dort aus, wo im Rahmen der digitalen Dividende ländliche Gebiete z.B. mit LTE erschlossen werden und keine Alternative existiert? Streamingdienste können die Betroffenen bei Limits von 10GB und Drosselung auf 384 kbit/s glatt vergessen!

Firestorm schrieb am 19.11.2013

Das hat nichts mit "ernst nehmen" zu tun. Momentan kann die Telekom noch alles beim Alten belassen, da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und der rosa Riese noch dagegen vorgehen kann.

Geht er nicht dagegen vor, wird es für andere Provider ebenfalls schwarz aussehen - zurecht!

Karsten schrieb am 10.11.2013

Die Deutsche Telekom scheint dieses Urteil nicht ernst zu nehmen. Gestern erhiet ich eine Werbung, datiert 06.11.2013, für einen DSL-Vertrag mit Internet-Flatrate. Am Preis befand sich ein Sternchen. Im kaum lesbaren Kleingedruckten wurde auf die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit nach dem Erreichen eines Datenvolumens hingewiesen. Es scheint also alles zu bleiben wie es war.

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