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Landgericht Köln, Urteil vom 14.03.2013
14 O 320/12 -

Filesharing: Keine Haftung des Hauptmieters für Urheberrechts­verletzungen der Untermieter

Ebenfalls bestehen keine Prüf- und Kontrollpflichten gegenüber Untermietern

Hat ein Untermieter mittels eines Filesharing­programms Musiktitel zum Download bereitgestellt, so haftet der nicht mehr in der Wohnung wohnende Hauptmieter für die Urheberrechts­verletzung nicht. Insbesondere treffen ihn keine Prüf- und Kontrollpflichten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Rechteinhaber mehrerer Musiktitel mahnten den Inhaber eines Internetanschlusses wegen über seinen Anschluss begangener Urheberrechtsverletzungen ab. Über seinen Anschluss wurden im November 2007 über ein Filesharingprogramm 522 Musiktitel zum Download zur Verfügung gestellt. Der Anschlussinhaber wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass er seit September 2007 nicht mehr in der Wohnung in Potsdam wohnte. Vielmehr habe er die Wohnung an drei Personen untervermietet. Diese nutzten nunmehr den Internetanschluss. Den Rechteinhabern war dies egal und erhoben gegen den Anschlussinhaber Klage auf Zahlung von Schadenersatz von 200 € je Musiktitel und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten von etwa 2.300 €.

Kein Schadenersatzanspruch mangels Täterschaft und Teilnahme des Anschlussinhabers

Das Landgericht Köln entschied gegen die Rechteinhaber. Zunächst habe mangels Täterschaft und Teilnahme des Anschlussinhabers an der Urheberrechtsverletzung kein Anspruch auf Schadenersatz nach §§ 97, 19a UrhG bestanden. Zwar spreche eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft eines Anschlussinhabers, wenn über seinen Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Da der Anschlussinhaber zum Tatzeitpunkt jedoch nicht in Potsdam war und somit keinen Zugriff auf den Internetanschluss hatte, sei die Vermutung erschüttert worden. Ebenso habe er auch nicht wegen einer Teilnahme gehaftet. Denn weder habe er gewusst noch gebilligt, dass die Untermieter den Internetzugang zur Teilnahme an Peer-to-Peer-Netzwerken nutzten.

Anschlussinhaber trafen keine Aufsichtspflichten

Weiterhin habe keine Haftung wegen der Verletzung von Aufsichtspflichten bestanden (§ 832 BGB), so das Landgericht. Denn eine solche Aufsichtspflicht habe gegenüber den Untermietern nicht bestanden. Insbesondere habe sich eine solche nicht aus dem Untermietverhältnis ergeben.

Keine Haftung des Anschlussinhabers als Haushaltsvorstand...

Aus Sicht der Richter kam auch kein Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Haftung als Haushaltsvorstand in Betracht (§ 823 BGB). Die hätte vorausgesetzt, dass der Anschlussinhaber den Mitgliedern seines Haushalts den Zugang zum Internetanschluss gewährt hätte, ohne seinen Aufsichtspflichten nachzukommen. Die Untermieter seien jedoch nicht Mitglieder seines Haushalts gewesen. Der Anschlussinhaber wohnte nicht mehr in der Wohnung.

…sowie als Störer oder wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

Die Richter führten zudem aus, dass der Anschlussinhaber nicht als Störer oder wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haften müsse. Denn dies hätte wiederum die Verletzung von Prüfpflichten vorausgesetzt. Eine solche Prüfpflicht wurde etwa bei minderjährigen Kindern (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.03.2012 - 6 U 67/11, allerdings aufgehoben durch: BGH, Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 74/12) und volljährigen Kindern (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 04.06.2012 - 6 W 81/12) angenommen. Gegenüber seinem Ehegatten wurden Kontroll- und Überwachungspflichten des Anschlussinhabers nicht angenommen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.05.2012 - 6 U 239/11). Nichts anderes solle nach Einschätzung des Landgerichts für den Hauptmieter gegenüber seinen Untermietern gelten.

Keine Überwachungspflichten des Hauptmieters

Nach Auffassung des Landgerichts bestehen keine anlasslosen Überwachungs- oder Belehrungspflichten des Hauptmieters gegenüber seinen Untermietern, die nicht in seinem Haushalt wohnen. Dieser Pflicht könne der Hauptmieter nämlich gar nicht nachkommen. Denn mit der Überlassung der Räume und des Internetanschlusses, haben die Untermieter Anspruch auf Unverletzlichkeit ihrer Privatsphäre. Darüber hinaus bestehen ohne Anlass keine gesonderten Belehrungspflichten. Denn bereits aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtsnahmepflichten der Untermieter. Diese Pflichten umfassen auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2013
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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