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Landgericht Köln, Urteil vom 14.03.2013
- 14 O 320/12 -
Filesharing: Keine Haftung des Hauptmieters für Urheberrechtsverletzungen der Untermieter
Ebenfalls bestehen keine Prüf- und Kontrollpflichten gegenüber Untermietern
Hat ein Untermieter mittels eines Filesharingprogramms Musiktitel zum Download bereitgestellt, so haftet der nicht mehr in der Wohnung wohnende Hauptmieter für die Urheberrechtsverletzung nicht. Insbesondere treffen ihn keine Prüf- und Kontrollpflichten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Rechteinhaber mehrerer Musiktitel mahnten den Inhaber eines Internetanschlusses wegen über seinen Anschluss begangener Urheberrechtsverletzungen ab. Über seinen Anschluss wurden im November 2007 über ein Filesharingprogramm 522 Musiktitel zum Download zur Verfügung gestellt. Der
Kein Schadenersatzanspruch mangels Täterschaft und Teilnahme des Anschlussinhabers
Das Landgericht Köln entschied gegen die Rechteinhaber. Zunächst habe mangels
Anschlussinhaber trafen keine Aufsichtspflichten
Weiterhin habe keine
Keine Haftung des Anschlussinhabers als Haushaltsvorstand...
Aus Sicht der Richter kam auch kein Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der
…sowie als Störer oder wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
Die Richter führten zudem aus, dass der
Keine Überwachungspflichten des Hauptmieters
Nach Auffassung des Landgerichts bestehen keine anlasslosen Überwachungs- oder Belehrungspflichten des Hauptmieters gegenüber seinen Untermietern, die nicht in seinem Haushalt wohnen. Dieser Pflicht könne der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2013
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- "Sommer unseres Lebens"-Fall: Inhaber eines Internetanschlusses muss für ausreichende Sicherung seines WLAN-Anschlusses sorgen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2010
[Aktenzeichen: I ZR 121/08]) - Filesharing: Angeblicher Missbrauch des W-LAN-Netzes zur Nutzung einer Musiktauschbörse
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.09.2009
[Aktenzeichen: 6 W 95/09])
Jahrgang: 2013, Seite: 547 CR 2013, 547 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 286 GRUR-RR 2013, 286 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2013, Seite: 158 ITRB 2013, 158
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Dokument-Nr. 16285
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