wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 23. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(9)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Köln, Urteil vom 21.01.1993
1 S 365/92 -

"Du kannst mich am Arsch lecken, du verrücktes Arschloch": Massive Beleidigung gegenüber Vermieter rechtfertigt fristlose Kündigung

Ausnahme: Momentaner Kontrollverlust

Beleidigt ein Mieter seinen Vermieter massiv und ist dies nicht aufgrund eines momentanen Kontrollverlustes zurückzuführen, kann dem Mieter fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall äußerte sich ein Mieter gegenüber seinem Vermieter in Anwesenheit von zwei Handwerkern folgendermaßen: " Du kannst mich am Arsch lecken, du verrücktes Arschloch". Nachdem der Vermieter in ruhigem Tonfall seine Entrüstung kundtat, bezeichnete der Mieter den Vermieter nochmals als "Arschloch". Hintergrund der Beschimpfung war, dass der Vermieter eine offensichtlich unberechtigte Forderung gegenüber dem Mieter geltend machte. Aufgrund der Äußerungen des Mieters kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Da der Mieter die Kündigung für unwirksam hielt, landete der Fall vor Gericht.

Fristlose Kündigung war wirksam

Das Landgericht Köln entschied gegen den Mieter. Denn wer den Vermieter schwer beleidigt, dem kann nach § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) fristlos gekündigt werden. Eine solch massive Beleidigung habe hier vorgelegen. Denn durch die Intensität der verbalen Attacke und die Wortwahl habe der Mieter seine tiefe Missachtung zum Ausdruck gebracht.

Beleidigung war nicht entschuldbar

Das Landgericht verkannte nicht, dass eine beleidigende Äußerung entschuldbar sein kann, wenn sie aus einer Provokation heraus oder im Zusammenhang einer streitigen Atmosphäre heraus erfolgte sowie wenn sie als eine momentane und ganz vereinzelte Unbeherrschtheit zu bewerten ist. Ein solch entschuldbarer Umstand habe selbst angesichts der Geltendmachung der unberechtigten Forderung jedoch nicht vorgelegen. Für das Gericht war die Unbeherrschtheit und Intensität der Äußerungen nicht erklärbar. Insbesondere habe ein momentaner Kontrollverlust ausscheiden müssen, da der Mieter nach seiner ersten Äußerung nochmals beleidigend wurde.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2013
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1993, 349/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1993, Seite: 349
WuM 1993, 349

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16823 Dokument-Nr. 16823

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16823

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  9 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?