wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Koblenz, Urteil vom 10.01.2008
8 O 57/07  -

Unlauterer Wettbewerb im Münzhandel: Privat gefertigte Medaillen sind keine Zahlungsmittel

Landgericht Konstanz verurteilt Münzversandhaus wegen irreführender Werbung

Für "2-Euro-Proben der Bundesländer-Serie Deutschland" hatte ein Münzversandhaus u. a. geworben - und damit potentielle Kunden über die Beschaffenheit der Medaille, die gar kein Zahlungsmittel ist, getäuscht. Das Landgericht Konstanz hat das Unternehmen auf Antrag der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung dieser und anderer Werbeaussagen verurteilt.

Im Jahr 2007 gingen bei der Wettbewerbszentrale einige Hinweise auf irreführende Werbung in der Münzhandelsbranche ein. Mehrere davon betrafen das verurteilte Münzversandhaus.

Dieses hatte sich im Briefkopf eines Werberundschreibens als „Vertriebsstelle für Euro-Proben Deutschland“ bezeichnet und in diesem Zusammenhang ein schwarz-rot-goldenes Balkenelement verwendet. Die Wettbewerbszentrale hatte dies als irreführend beanstandet.

Kunden wurden getäuscht

Das Gericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat die Beklagte wegen der Kundentäuschung verurteilt: Sie erwecke den Anschein, dass man es mit einer offiziellen Stelle zu tun habe, was tatsächlich nicht der Fall sei. Dies gelte umso mehr, als die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich eine Vertriebsstelle für Sondermünzen betreibe.

Unter dem beanstandeten Vertriebsnamen wurden außerdem verschiedene privat gefertigte „Euro“-Medaillen u. a. als „2-Euro-Proben der Bundesländer-Serie Deutschland“ oder „2-Euro Slowenien 2007 mit 999 Goldauflage“ beworben.

Auch diese Aussagen hielt das Gericht für irreführend: Es werde über die tatsächliche Beschaffenheit der Medaillen getäuscht und so der Eindruck erweckt, es handele sich um Probeprägungen, die in Zukunft als Zahlungsmittel verwendet werden können. Tatsächlich handelt es sich jedoch um privat hergestellte Medaillen. Deren Werthaltigkeit dürfte indes zweifelhaft sein, da es hierfür wohl kaum einen entsprechenden Sammlermarkt gibt.

Gegen das Urteil hat das beklagte Unternehmen Berufung eingelegt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 28.02.2008

Aktuelle Urteile aus dem Wettbewerbsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: irreführende Werbung | Münzen | Goldmünzen

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5687 Dokument-Nr. 5687

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5687

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung