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Landgericht Koblenz, Urteil vom 10.07.2020
13 S 6/20 -

Nachbarschafts­streit um Zaun- und Heckenhöhe

Hecke muss auf Höhe des zurückgebauten Zauns geschnitten werden

Ein Nachbar darf über die nachbarrechtlich zulässige Höhe von Zaun und Hecke hinaus einen Zaun errichten und die Hecke wachsen lassen, wenn sich der Nachbar selbst nicht an die von ihm verlangten Höhen hält. Dies hat Landgerichts Koblenz entschieden.

Im hier vorliegenden Fall sind die Parteien des Rechtsstreits Grundstücksnachbarn. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze befinden sich auf dem Grundstück der Beklagten ein Zaun und eine Hecke, wobei sich die Hecke aus Sicht des Grundstücks der Klägerin hinter einem blickdichten Metallzaun mit Plastiklamellen befindet. Die Stämme dieser Hecke befinden sich 40 cm von der Grundstücksgrenze entfernt. Der Zaun der Beklagten hat an der niedrigsten Stelle eine Höhe von 2,06m. Die Klägerin begehrt sowohl den Rückbau des Zauns auf eine von ihr als nachbarrechtlich zulässig erachtete Höhe von 1,20m als auch einen Rückschnitt der Hecke auf eine Höhe von 1,50m. Selbst hat die Klägerin an den seitlichen Grenzen ihres Grundstücks aber Zäune in einer Höhe von 1,84 m und 1,87m errichtet.

LG: Gleiche Zaunhöhe für alle

Das Landgericht hat die Klage nur teilweise für begründet erachtet, weil die unmittelbar an den streitgegenständlichen Zaun angrenzenden Zäune der Klägerin selbst die von der Klägerin geforderte Rückbauhöhe deutlich überragten. Das Gericht hat daher die Beklagte zu einem Rückbau des Zauns auf die gleiche Höhe wie die angrenzenden Zäune der Klägerin und einen Rückschnitt der Hecke auf Höhe des zurückgebauten Zauns verurteilt.

Höhe von Zäunen im Landesnachbarrechtsgesetz geregelt

Für die im Nachbarrecht zulässige Höhe von Zäunen ist § 39 des rheinlandpfälzischen Landesnachbarrechtsgesetzes (LNRG RP) maßgebend. Diese Vorschrift sieht zunächst nur einen Anspruch auf Errichtung eines Zauns vor. Ein solcher muss sich, falls bauordnungsrechtlich in der Ortschaft nichts anderes vorgeschrieben ist, nach der dortigen Ortsüblichkeit richten. Wenn eine solche Ortsüblichkeit nicht feststellbar ist, gilt ein 1,20 m hoher Zaun aus festem Maschendraht als ortsüblich. Entspricht eine vorhandene Einfriedung durch einen Zaun nicht den vorgenannten Maßgaben, ergibt sich hieraus umgekehrt ein Abwehrrecht aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 39 LNRG RP gegenüber dem vorhandenen Zaun. Zwar gibt es in der Ortschaft, in der sich die beiden Grundstücke befinden, weder einen dies regelnden Bebauungsplan noch ergeben die im Ort vorhandenen Einfriedungen ein einheitliches Bild im Sinne von ortsüblichen Einzäunungen, dennoch kann die Klägerin nach Auffassung der Kammer keinen Rückbau auf eine Höhe von 1,20m verlangen.

Nachbarn sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet

Zwischen Grundstücksnachbarn gilt nämlich für das notwendige Zusammenleben das sogenannte nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, demzufolge Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind. Diese Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme können zur Beschränkung bis hin zum Ausschluss bestehender nachbarrechtlicher Rechte führen, wenn über die Anwendung der gesetzlichen Regelung hinaus ein billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Nachbarn dringend geboten ist. Dies ist nach Ansicht des Gerichts hier der Fall, da die Klägerin selbst an den streitgegenständlichen Zaun angrenzend Zäune errichtet hat, die im Falle eines Rückbaus des Zauns der Beklagten auf die geforderte Höhe von 1,20m den Zaun der Beklagten deutlicher überragen würden als dies umgekehrt derzeit der Fall ist. Bei einem Rückbau würden die Zäune der Klägerin den zurückgebauten Zaun der Beklagten um mehr als 60 cm überragen. Dies ist weit mehr als die umgekehrte Höhendifferenz von etwa 20 cm derzeit. Ein schützenswertes Eigeninteresse der Klägerin an der Schaffung eines solchen Zustands ist für das Gericht nicht erkennbar gewesen. Im derzeitigen Zustand ist eine optische Beeinträchtigung nämlich allenfalls in geringem Maß vorhanden, da sich die Zäune trotz der vorhandenen leichten Höhendifferenz letztlich gleichen.

Hecke darf Zaun nicht überragen und muss zurück geschnitten werden

Hinsichtlich der Hecke hat das Gericht entschieden, dass diese weiterhin auf eine Höhe geschnitten werden muss, die sie hinter dem Zaun nicht sichtbar sein lässt. Bei einem Grenzabstand von 40 cm ist eine Hecke grundsätzlich gemäß § 45 Nr. 2 LNRG RP auf eine Höhe von 1,50 m begrenzt. Allerdings sieht § 46 Abs. 2 Nr. 1 LNRG eine Ausnahmeregelung vor, wenn sich die Hecke, wie hier, hinter einer undurchsichtigen Einfriedung befindet. Dies ist zwar hier derzeit der Fall, dies ist jedoch auf die übermäßige Höhe des Zauns zurückzuführen. Daher muss die Hecke auch nach Rückbau des Zauns auf die zulässige Höhe weiter hinter diesem optisch verschwinden, wenn sie die nachbarrechtlich zulässige Höhe überschreiten soll.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2020
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/ku)

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