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Landgericht Koblenz, Beschluss vom 05.09.2019
13 S 17/19 -

Hauseigentümer muss auf Nachbargrundstück ausgerichtete Kameraattrappe und Kamera entfernen

Videoüberwachung greift in allgemeines Persönlichkeits­recht des Betroffenen ein

Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Hauseigentümer eine Kameraattrappe sowie eine Kamera, die auf seinem Grundstück angebracht sind und auf das Grundstück des Nachbarn ausgerichtet sind, entfernen muss.

Die Parteien des zugrunde liegenden Streitfalls bewohnen zwei nebeneinanderliegende Grundstücke, die Gärten grenzen aneinander. Der Beklagte hat in einem Haselnussstrauch, welcher sich auf seinem Grundstück unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindet, eine Kameraattrappe angebracht, die auf das Grundstück des Klägers ausgerichtet ist. Eine weitere Kamera hat der Beklagte in einem Fenster seines Hauses im Erdgeschoss aufgestellt, welche ebenfalls auf das Grundstück des Klägers ausgerichtet ist. Hieran stört sich der Kläger. Der Beklagte bringt zu seiner Verteidigung vor, dass die Kamera sowie die Kameraattrappe seinem Schutz sowie der Abschreckung von Einbrechern dienten.

Das Amtsgericht Betzdorf verurteilte den Beklagten unter anderem dazu, die Kamera sowie die Kameraattrappe zu entfernen. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit seiner Berufung und begehrte Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts.

LG bejaht Anspruch auf Beseitigung der Kamera sowie der Kameraattrappe

Das Landgericht Koblenz schloss sich der Auffassung des Amtsgerichts an und wies die Berufung als offensichtlich unbegründet zurück. Nach den Feststellungen des Landgerichts stehe dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der Kamera sowie der Kameraattrappe nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB zu. Nach ständiger Rechtsprechung greife eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Danach stehe einem Jeden das Recht der informationellen Selbstbestimmung zu. Dies beinhalte die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück müsse deshalb sichergestellt sein, dass weder angrenzende öffentliche Bereiche, noch benachbarte Privatgrundstücke von den Kameras erfasst werden. Etwas anderes gelte in Einzelfällen lediglich dann, wenn bei einer Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht ein überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage angenommen werden kann.

Konkrete, besondere Gefährdung der Sicherheit des Beklagten nicht ersichtlich

Ein solches überwiegendes Interesse z.B. durch eine konkrete, besondere Gefährdung seiner Sicherheit habe der Beklagte nicht geltend machen können. Danach habe er auf jeden Fall die tatsächlich vorhandene Kamera zu entfernen, bzw. so auszurichten, dass eine Überwachung des Grundstückes des Klägers sowie des öffentlichen Bereiches ausgeschlossen ist.

Auch Kameraattrappe kann bei Nachbarn "Überwachungsdruck" entstehen lassen

Gleiches gelte im Ergebnis auch für die Kameraattrappe. Denn bereits durch eine solche könne bei einem Nachbarn ein "Überwachungsdruck" entstehen, wenn er nämlich eine Überwachung seines Grundstückes objektiv ernsthaft befürchten müsse. Dies sei nach den Umständen des konkreten Einzelfalles beurteilen. Angesichts des zwischen den Parteien schon länger schwelenden Nachbarschaftsstreites sei die Anbringung einer Kameraattrappe mit Ausrichtung auf das Grundstück des Klägers durch den Beklagten bereits als provokativ anzusehen. Für den Kläger nicht erkennbar sei dabei, ob es sich tatsächlich auch künftig lediglich um eine Attrappe handele oder ob der Beklagte diese eventuell zwischenzeitlich durch eine funktionsfähige Kamera ausgetauscht habe. Auf eventuelle Einbrecher dürfte die Attrappe in dem Haselnussstrauch hingegen nur wenig abschreckend wirken, da diese außer für Eingeweihte kaum erkennbar sei.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) 1 Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2 Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) 1 Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2 Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2019
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Betzdorf, Urteil vom 10.04.2019
    [Aktenzeichen: 34 C 141/18]
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Dokument-Nr.: 27927 Dokument-Nr. 27927

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