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Landgericht Koblenz, Beschluss vom 29.04.2008
12 S 30/08 -

1.500,- EUR im Werbebrief gewonnen: Verbraucherin klagt erfolgreich aus einer Gewinnzusage

Anspruch aus § 661 a BGB

Das Amtsgericht Lahnstein und das Landgericht Koblenz haben einer Verbraucherin Recht gegeben, die eine schriftliche Mitteilung über einen vermeintlichen Gewinn in Höhe von 1.500 Euro erhalten und von dem angegebenen Absender die Auszahlung des Gewinns verlangt hat.

Die Klägerin aus dem Kreis Bitburg-Prüm erhielt im Februar 2007 ein Schreiben, das mit den Worten: „Ganz Deutschland hat mitgemacht = Sie haben gewonnen !” überschrieben war. Darunter befand sich in kleiner Schrift der Zusatz „Einladung der Gewinner 5.-555. Preis”. In dem Schreiben heißt es weiter: „Sehr geehrte Frau ? [Klägerin], wir haben heute die wundervolle Aufgabe, Ihnen Frau ? [Klägerin], mitteilen zu dürfen, dass sich die Teilnahme an unserem Gewinnspiel auch für Sie gelohnt hat. Sie ? sind ein Gewinner. ?”. In einem anschließenden „Auszug aus der Gewinnerliste” sind die Gewinner der Preise 1-4 namentlich genannt. Als Gewinner des 3. Preises („8 x 1.500 Euro in bar (pers. Überg.)”) ist der Name der Klägerin angegeben. Im Folgenden ist ausgeführt, dass die Gewinnübergabe im Rahmen einer Busfahrt erfolgen sollte, für die ein Anmeldecoupon beigefügt war. Die Klägerin meldete sich an, erhielt den vermeintlichen Gewinn jedoch nicht. Absender des Schreibens und Adressat der Anmeldekarte für die Busfahrt war ein „Reservierungsservice, Postfach ?” im Gerichtsbezirk Lahnstein. Der Beklagte, der dort einen Buchungs- und Reservierungsservice gewerblich betreibt, hat das Postfach eingerichtet.

Amtgericht gab der Klage auf Gewinnauszahlung statt

Die Klägerin hat von dem Beklagten Zahlung von 1.500 Euro nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe das Postfach für ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen eingerichtet, das Verkaufsveranstaltungen durchführe; der Inhalt der Gewinnmitteilung sei ihm nicht bekannt gewesen. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 14.01.2008 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht Koblenz das Urteil durch Beschluss vom 29.04.2008 bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.

Landgericht bestätigt die Entscheidung - Anspruch aus § 661 a BGB liegt vor

Die Voraussetzungen des § 661 a BGB als Grundlage des Anspruchs der Klägerin (Gesetzestext nachfolgend abgedruckt) sind nach Auffassung der Richter erfüllt. Insbesondere muss sich der Beklagte als Inhaber des Postfachs an der im Schreiben versprochenen Leistung festhalten lassen. Wie das Amtsgericht und das Berufungsgericht übereinstimmend ausgeführt haben, ist entscheidend, dass das Schreiben aus der Sicht eines „objektiven Empfängers” eine Gewinnzusage enthielt und dass der Beklagte unter seiner Firma „Reservierungsservice” als Inhaber des Postfachs und damit als für das Schreiben verantwortliche Person benannt gewesen sei. Nach Auffassung der Berufungskammer sei der Beklagte auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn er, wie von ihm vorgetragen, von dem Inhalt des Schreibens keine Kenntnis gehabt hätte; in diesem Falle sei eine Haftung aus der über sein Postfach vertriebenen Gewinnzusage nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht sowie der Anscheinsvollmacht (Rechtsscheinhaftung) begründet. Hierfür spreche auch, dass die aufgrund der Gewinnzusage erfolgten Veranstaltungen unstreitig in dem Hotel des Beklagten stattgefunden hätten. Der Beklagte ist deshalb zur Zahlung des in dem Schreiben versprochenen Gewinns von 1.500 Euro (nebst Zinsen) verpflichtet.

Auszug aus dem Gesetz:

§ 661 a BGB [Gewinnzusagen] lautet wie folgt:

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Koblenz vom 02.06.2008

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lahnstein, Urteil vom 14.01.2008
    [Aktenzeichen: 2 C 497/07]
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Dokument-Nr.: 6143 Dokument-Nr. 6143

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