wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 23. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Kleve, Urteil vom 02.03.2007
8 O 128/06 -

Bei unrichtiger Belehrung können Verbraucher Kaufverträge vier Wochen lang widerrufen

Gewerblicher Verkäufer muss Widerspruchsbelehrung in Textform zur Verfügung stellen

Es reicht nicht aus, wenn ein gewerblicher Anbieter, der Waren über die Internet-Plattform ebay verkauft, dem Verbraucher nur die Möglichkeit einräumt, sich die Belehrung über das Widerrufsrecht auszudrucken oder abzuspeichern. Die Belehrung muss dem Verbraucher vielmehr in einer Urkunde oder in ähnlich dauerhafter Weise zur Verfügung gestellt werden.

Wenn sich der Anbieter daran hält, so kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 2 Wochen ab Vertragsschluss widerrufen. Anderenfalls gilt eine Widerrufsfrist von 4 Wochen, die zudem erst dann beginnt, wenn der Anbieter die Belehrung ordnungsge-mäß nachgeholt hat. Das hat das Landgerichts Kleve Urteil entschieden. In dem Urteil wird einem Anbieter von Angelzubehör verboten, Waren über ebay zu verkaufen, ohne den Verbrauchern eine solche Belehrung in dauerhafter Textform zur Verfügung zu stellen.

Das Gesetz räumt dem Verbraucher, der Waren von gewerblichen Anbietern über eine Internet-Plattform wie ebay erwirbt, ein befristetes Rücktrittsrecht ein. Der Verkäufer ist in diesen Fällen verpflichtet, den Käufer über dieses Recht "in Textform" (§ 126 b BGB) zu informieren. Was darunter genau zu verstehen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich gesehen. Nach Auffassung der 1. Kammer für Handelssachen ist es allein Sache des gewerblichen Verkäufers, dem Verbraucher eine dauerhafte - nicht nur auf dem Bildschirm flüchtig erkennbare - Widerrufsbelehrung zur Verfügung zu stellen. Dass der Verbraucher die Belehrung ausdrucken oder abspeichern könne, reiche nicht aus. Zum einen seien manche, hauptsächlich ältere Verbraucher dazu gar nicht in der Lage; zum anderen hänge der Erfolg dieser Handlungen oft vom Zufall ab, etwa wenn die Festplatte den Zugriff verweigere oder die Druckerpatrone leer sei.

In gleicher Sache hat das Gericht entschieden, dass ein Widerspruch zwischen dem Angebotstext und dem Angebotsfoto einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn sich der Widerspruch auf wesentliche Merkmale der Leistung bezieht. Der gewerbliche Händler hatte in dem bei ebay veröffentlichten Text 5 Pilker (künstliche Fischköder) zu einem Gesamtpreis angeboten; das beigestellte Foto zeigte jedoch 6 Pilker. Einem solchen Angebot fehle es an hinreichender Klarheit, so das Gericht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Kleve vom 07.03.2007

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3904 Dokument-Nr. 3904

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3904

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?