wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Kleve, Urteil vom 07.02.2017
4 O 144/16 -

Gewerbeanmeldung, Stromeinspeisung ins öffentliche Netz gegen Entgelt und Versteuerung der Einkünfte sprechen für gewerblichen Betrieb einer Photovoltaikanlage

Darlehensvertrag zur Finanzierung der Anlage kann nicht widerrufen werden

Von einem gewerblichen Betrieb einer Photovoltaikanlage ist auszugehen, wenn dazu ein Gewerbe angemeldet wird, Strom ins öffentliche Netz gegen Entgelt eingespeist wird sowie die Einkünfte versteuert werden und darauf Umsatzsteuer abgeführt wird. In diesem Fall ist der Darlehensvertrag zur Finanzierung der Anlage kein Ver­braucher­darlehens­vertrag und kann somit nicht widerrufen werden. Dies hat das Landgericht Kleve entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2009 schloss ein Mann zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage einen Darlehensvertrag ab. Eine Widerrufsbelehrung wurde nicht erteilt. Die Photovoltaikanlage wurde auf dem Dach eines im Eigentum des Mannes stehenden Gebäudes installiert. Zum Betrieb der Anlage meldete der Mann ein Gewerbe an. Der erzeugte Strom wurde vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Dafür erhielt der Mann eine Einspeisevergütung. Die Vergütung versteuerte er und führte darauf die Umsatzsteuer ab. Im Jahr 2015 erklärte der Mann den Widerruf des Darlehensvertrags. Seiner Meinung nach habe er das Darlehen als Verbraucher aufgenommen, so dass ein Widerrufsrecht bestehe. Da die Bank dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Kein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags

Das Landgericht Kleve entschied zu Gunsten der Bank. Ein Recht zum Widerrufs des Darlehensvertrag bestehe nicht. Es liege kein Verbraucherdarlehen vor, da der Darlehensnehmer den Kredit nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer aufgenommen habe. Der Abschluss des Darlehensvertrags habe der gewerblichen Tätigkeit des Darlehensnehmers gedient. Die Einkunftserzielung aus erzeugerischen Tätigkeiten sei grundsätzlich gewerblich. Überdies habe der Darlehensnehmer ein Gewerbe nach § 14 GewO angemeldet und die Einspeisevergütung als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG versteuert.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2019
Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1137
NJW-RR 2017, 1137

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27462 Dokument-Nr. 27462

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27462

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung