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Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2012
3 O 335/12 -

Salafisten-Prozess gegen SWR: Muslime erzielen nur Teilerfolg

Behauptungen aus Berichterstattung stellen überwiegend wahre Tatsachen und zulässige Werturteile dar

Das Landgericht Karlsruhe hat den Antrag des Vereins Gemeinschaft deutsch-sprachiger Muslime e.V., Pforzheim, sowie von 14 Mitgliedern und Besuchern der Al-Bakara Moschee in Pforzheim, wegen einer Berichterstattung des Südwestrundfunks (SWR) unter dem Titel "Im Netz von Salafisten" gegen ihn eine einstweilige Verfügung zu erlassen, weitgehend zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei den Behauptungen in der Berichterstattung überwiegend um wahre Tatsachen, im Übrigen um zulässige Werturteile.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten der Verein Gemeinschaft deutschsprachiger Muslime e.V., Pforzheim, sowie 14 Mitglieder und Besucher der Al-Bakara Moschee in Pforzheim beim Landgericht Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Südwestrundfunk (SWR), ihren Intendanten sowie den verantwortlichen Filmemacher beantragt. Mit ihrem Antrag wenden sie sich gegen eine Berichterstattung des SWR unter dem Titel „Im Netz von Salafisten", die am 16. Juli 2012 im ARD und in der Landesschau Baden-Württemberg des SWR ausgestrahlt sowie in die Mediatheken von SWR und ARD eingestellt wurde.

Antragssteller fühlen sich durch Berichterstattung in ihren Persönlichkeitsrecht verletzt

Konkret beanstanden die 15 Antragsteller insbesondere, dass sie entgegen der Darstellung im Film keine radikalen Moslems und auch keine Salafisten seien, die den Koran über die deutschen Gesetze stellten, und dass der Film darüber hinaus zahlreiche weitere unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalte. Die im Film abgebildeten Antragsteller seien mit der Aufnahme nicht einverstanden gewesen, weshalb die Ausstrahlung des Films mit Bildern, auf denen sie zu erkennen seien, gegen ihr Persönlichkeitsrecht verstoßen habe. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wollen die Antragsteller erreichen, dass dem SWR untersagt wird, wesentliche Teile der Berichterstattung auszustrahlen und die beiden in den Mediatheken von ARD und SWR eingestellten Videos zu löschen.

LG weist Antrag auf Untersagung bestimmter Behauptungen der Berichterstattung zurück

Das Landgericht Karlsruhe ist den Anträgen der Kläger auf Untersagung bestimmter in der Berichterstattung aufgestellter Behauptungen in keinem Punkt gefolgt. Bei den Behauptungen habe es sich überwiegend um wahre Tatsachen, im Übrigen um zulässige Werturteile gehandelt. Im Einzelnen sei es zulässig gewesen, zwei der Kläger als Islamisten zu bezeichnen. Ebenso wenig sei die Behauptung zu beanstanden, dass diese beiden Kläger den Vortrag eines salafistischen Predigers besucht hätten sowie dass der SWR die Al-Bakara Moschee als „Salafistenmoschee“ bezeichnet habe, da diese - im Prozess unbestritten - von Salafisten geführt werde. Auch mit dem Antrag, dem SWR die Behauptung zu untersagen, dass die Moschee von Salafisten geführt werde, die eine radikale Richtung innerhalb des Islams verträten und für die der Koran mehr als deutsche Gesetze zähle, ist der Muslim-Verein nicht durchgedrungen. Der Verein sei durch diese Behauptung nicht betroffen, da er in dem Beitrag an keiner Stelle selbst bezeichnet werde.

Abbildung von Personen ohne Unkenntlichmachung oder ohne Einwilligung stellt Eingriff in Persönlichkeitsrechte dar

Demgegenüber hat das Landgericht dem SWR untersagt, in der Berichterstattung gezeigte Abbildungen von 8 der 15 Kläger ohne hinreichende Unkenntlichmachung zu verbreiten. In einer Anzahl von Filmsequenzen hatte der SWR in seiner Berichterstattung den Vereinsvorsitzenden, zwei Vorstandsmitglieder und fünf weitere Personen ohne deren Einwilligung und ohne sonstige Rechtsgrundlage erkennbar wiedergegeben. Die Zivilkammer sah darin einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dieser Kläger.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2012
Quelle: Landgericht Karlsruhe/ra-online

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