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Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2005
2 O 60/03 -

FlowTex: LG Karlsruhe weist milliardenschwere Amtshaftungsklage gegen das Land Baden-Württemberg ab

Die zweite Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 26. Juli 2005 die Amtshaftungsklagen in Höhe von 1,1 Milliarden Euro gegen das Land Baden-Württemberg im Zusammenhang mit dem FlowTex-Betrug abgewiesen.

Das Landgericht hatte an sechs Verhandlungstagen insgesamt sieben Zeugen vernommen. Es sieht nach dieser Beweisaufnahme den Vorwurf nicht als erwiesen, ein für die Betriebsprüfung der FlowTex-Firmengruppe in den Jahren 1996 und 1997 zuständiger Betriebsprüfer des Finanzamts Karlsruhe-Stadt oder ein anderer Finanzbeamter habe Beihilfe zum Betrug geleistet, indem er die Aufdeckung des Betrugs mit fingierten Bohrsystemen verhindert habe.

Durch die Betriebsprüfung hätten die Finanzbeamten zwar festgestellt, dass in dem von ihnen überprüften Zeitraum Leasingraten und Mietkosten nicht aus Einnahmen aus dem Einsatz der Bohrsysteme, sondern aus dem Verkauf von Geräten an Leasingfirmen gedeckt wurden. Sie hätten jedoch die Erläuterung des FlowTex-Chefs Schmider akzeptiert, dies beruhe nur auf Anlaufschwierigkeiten bei der Markteinführung der FlowTex-Technologie, und deshalb das Betrugssystem nicht durchschaut. Den Hinweisen in anonymen Anzeigen, dass die an Leasingfirmen verkauften Geräte gar nicht existierten, seien sie zwar nachgegangen, hätten ihnen aber keinen Glauben geschenkt, insbesondere nachdem ihnen für eine Stichprobe von Geräten mit ausländischen Standorten Testate ausländischer Wirtschaftsprüfer vorgelegt wurden. Schmider und sein Kompagnon Dr. Kleiser hatten eigens Bohrsysteme ins Ausland verbringen lassen, um die Testate vorlegen zu können.

Auch einen Amtsmissbrauch durch die Finanzbeamten konnte das Landgericht Karlruhe nicht feststellen. Die Zivilkammer führt in ihrem 186-seitigen Urteil weiter aus, soweit bei der Durchführung der Betriebsprüfung und der Information der Staatsanwaltschaft sowie bei deren Tätigkeit möglicherweise Fehler unterlaufen seien, führe dies nicht zu einer Haftung des Landes, weil die Amtspflichten der mit Besteuerung und Strafverfolgung befassten Beamten nicht Dritte vor der Begehung von Straftaten schützten.

Zu dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, das erst vor wenigen Tagen die Anklage gegen einen Betriebsprüfer auch wegen des Vorwurfs des versuchten Betruges zugelassen hatte, führt die Zivilkammer aus, diese Entscheidung gebe keine Veranlassung, das Verfahren über den Amtshaftunganspruch bis zur Erledigung des Strafverfahrens auszusetzen. Im Zivilprozess sei eine Beweisaufnahme, wie sie das Oberlandesgericht im Strafverfahren zur Klärung der Vorwürfe für erforderlich hält, erfolgt, und bei weiterem Zuwarten sinke die Möglichkeit der Aufklärung. Bereits in den Vernehmungen im Juni hatten die Zeugen weitgehende Erinnerungslücken geltend gemacht.

Hinweis auf den Gesetzestext:

§ 839 BGB

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

Zur Erklärung:

Amtspflicht ist jede persönliche Verhaltenspflicht des Amtsträgers bezüglich seiner Amtsführung; deren Verletzung kann sowohl in der Vornahme einer unzulässigen Handlung wie im Unterlassen einer gebotenen Handlung liegen. Diese Amtspflicht muss einem Dritten gegenüber bestehen, nicht nur gegenüber der Allgemeinheit oder der Behörde. Maßgebend ist der Schutzzweck, dem die Amtspflicht nach den sie begründenden und umreißenden Bestimmungen und nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts dienen soll. Dieser persönliche Schutzbereich ist nur dann gegeben, wenn Zweck der Vorschrift mindestens auch die Wahrnehmung der Interessen des Einzelnen ist oder wenn zwischen der verletzten Amtspflicht und dem jeweils Geschädigten eine besondere Beziehung besteht. Die einer Aufsichts- oder Prüfungsbehörde obliegenden Pflichten können ausschließlich öffentlichen Interessen dienen, u.U. aber auch dem Interesse des Beaufsichtigten oder anderen Personen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Karlsruhe vom 26.07.2005

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