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Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2016
- 15 O 75/16 KfH -
Bei mehreren Anschlussinhabern ist Telefonwerbung nur gegenüber dem Werbeanruf einwilligendem Anschlussinhaber zulässig
Werbegespräch mit nicht eingewilligtem Anschlussinhaber begründet Wettbewerbsverstoß
Bei mehreren Anschlussinhabern ist eine Telefonwerbung nur mit dem Anschlussinhaber zulässig, der in einem Werbeanruf eingewilligt hat. Ein Werbegespräch mit einem nicht eingewilligten Anschlussinhaber ist dagegen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig und begründet einen Wettbewerbsverstoß. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2016 erhielt ein Stromkunde einen Anruf von einem konkurrierenden Stromanbieter. Obwohl der Stromkunde nicht seine Einwilligung zu einem
Anspruch auf Unterlassung aufgrund Wettbewerbsverstoßes
Das Landgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des klagenden Stromanbieters. Diesem stehe ein Anspruch auf
Unzulässige Telefonwerbung wegen fehlender Einwilligung
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG liege eine unzumutbare und damit unzulässige Belästigung bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung vor, so das Landgericht. Der Angerufene habe eine Einwilligung nie erteilt.
Einwilligung des Mitanschlussinhabers unbeachtlich
Nach Auffassung des Landgerichts sei es unbeachtlich, ob ein Mitanschlussinhaber seine Einwilligung für einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2017
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 155 GRUR-RR 2017, 155 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2017, Seite: 209 K&R 2017, 209 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2017, Seite: 562 MMR 2017, 562
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Dokument-Nr. 24997
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