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Landgericht Itzehoe, Urteil vom 18.05.2011
2 O 352/09 -

LG Itzehoe: E.ON Hanse muss Strompreiserhöhung erstatten

Fehlender Widerspruch des Kunden kann nicht als Annahmeerklärung für neue vertragliche Preisvereinbarung angesehen werden

Das Energieversorgungsunternehmen E.ON Hanse muss seinen Kunden Stromzahlungen aus den Jahren 2006 bis 2008 erstatten. Auch Kunden, die der Preiserhöhung nicht widersprochen haben, haben Anspruch auf Rückerstattung. Dies entschied das Landgericht Itzehoe.

Bereits 2006 hatte das Landgericht die Preisanpassungsklauseln in zwei Heizstrom-Tarifen des Konzerns für unzulässig erklärt. Das Urteil wurde durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig rechtskräftig. Dennoch weigerte sich E.ON Hanse, den 32.000 betroffenen Kunden die strittige Preiserhöhung zu erstatten. Das Unternehmen war der Auffassung, dass die Kunden dem erhöhten Strompreis nachträglich zugestimmt hätten, da sie den Jahresabrechnungen nicht widersprochen haben. Außerdem sei die Preiserhöhung trotz der ungültigen Klauseln zulässig gewesen.

Preisanpassungsklausel wegen unzulässiger einseitiger Preiserhöhung unwirksam

Die Richter des Landgerichts Itzehoe waren dieser Ansicht nicht und stellten in ihrer Urteilsbegründung klar, dass die Preisanpassungsklausel unwirksam sei, da dem Energieversorger kein Recht auf eine einseitige Preiserhöhung zustand. Ein fehlender Widerspruch sei keine Annahmeerklärung des Kunden für eine neue vertragliche Preisvereinbarung. Die unwirksame Preiserhöhungsklausel könne auch nicht durch eine "ergänzende Vertragsauslegung" ersetzt werden, die dem Energieversorger doch das Recht zur Preiserhöhung zubilligt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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