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Landgericht Heidelberg, Urteil vom 09.12.2014
- 2 O 162/13 -
Google muss Link auf persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt einer Internetseite entfernen
Pflicht zur Verhinderung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die in der Ergebnisliste angezeigte Treffer
Wird eine Suchmaschine auf einen persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt einer Internetseite hingewiesen, so kann sie verpflichtet sein, den Link zur Internetseite zu entfernen. Denn die Betreiberin einer Suchmaschine muss Persönlichkeitsrechtverletzungen durch die in der Ergebnisliste angezeigten Treffer verhindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erschien in der Suchmaschine "Google" bei Eingabe des Namens einer Frau als erstes Suchergebnis ein Link zu einem
Mutter und Sohn verlangten Entfernung des Links zur Internetseite
Sowohl die Mutter als auch ihr Sohn sahen in den Artikeln eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und wandten sich mit der Bitte an Google, die
Landgericht bejahte Entfernungsanspruch der Klägerin
Nach Ansicht des Landgerichts Heidelberg habe der Klägerin ein Anspruch dahingehend zugestanden, dass der bei Eingabe ihres Namens bei Google angezeigte Link zu dem
Persönlichkeitsrecht der Klägerin wurde verletzt
Die Klägerin habe zwar Parteien und Grupperingen, die dem rechten Spektrum zuzuordnen sind, angehört oder zumindest nahegestanden und sich zudem politisch engagiert, so das Landgericht. Dies allein habe jedoch nicht gerechtfertigt sie als "Rassistin" und "Islamhasserin" zu bezeichnen. Beide Bezeichnungen seien durch keine Aussagen der Klägerin belegt gewesen. Ohnehin sei die Klägerin nicht derart in die Öffentlichkeit getreten, dass eine Auseinandersetzung mit ihrer Person und ihrer politischen Tätigkeit von öffentlicher Bedeutung war. Das Gericht war davon überzeugt, dass der
Schadenersatzanspruch der Klägerin
Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin aufgrund des Artikels ihren Arbeitsplatz verloren hat und eine weitere Anstellung schwer zu finden sein wird, habe der Klägerin nach Auffassung des Landgerichts ferner ein Schadenersatzanspruch zugestanden.
Landgericht verneinte Entfernungsanspruch des Sohns
Das Landgericht verneinte dagegen einen Entfernungsanspruch des Sohns. Zwar sei er ebenfalls scharf angegriffen worden. Jedoch habe der Kläger tatsächlich rassistische und hetzerische Äußerungen im Rahmen eines Internetblogs gemacht. Darüber hinaus sei er auch als Organisator und Veranstalter von Kundgebungen aufgetreten. Die Bezeichnungen seien daher von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt gewesen. In diesem Zusammenhang sei zu beachten gewesen, dass in politischen Auseinandersetzungen Kritik scharf, abwertend und übersteigert und unter Umständen sogar ehrverletzend geäußert werden darf.
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Angabe der Wohnanschrift
Zwar habe in der Angabe der Wohnanschrift des Klägers eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gelegen, so das Landgericht. Es sei im politischen Meinungskampf unzulässig Personen in ihrem häuslichen Umfeld Anfeindungen, Belästigungen und gegebenenfalls gewalttätigem Übergriffen auszusetzen. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung habe jedoch nicht mehr bestanden, da der Kläger zwischenzeitlich umgezogen war.
Schadenersatzanspruch des Klägers
Das Landgericht sprach dem Kläger allerdings einen Schadenersatzanspruch zu. Denn aufgrund der Nennung seiner Wohnanschrift habe er umziehen müssen. Ihm seien somit Umzugskosten und unter Umständen höhere Mietkosten entstanden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2015
Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 277 K&R 2015, 277 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2015, Seite: 348 MMR 2015, 348
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Dokument-Nr. 21140
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