wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Hannover, Urteil vom 15.08.1997
8 S 334/96 -

Hundekratzer im Parkett: Kein Anspruch des Wohnungsmieters auf Versicherungsschutz gegenüber Privathaftpflicht- und Tier­halter­haft­pflicht­versicherung

Hundehalter muss für Parkettschäden selbst einstehen

Verursacht der Hund des Mieters durch das Laufen mit seinen Hundekrallen Parkettschäden in der Wohnung, so muss dafür weder die Privathaftpflicht- noch die Tier­halter­haft­pflicht­versicherung einstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hannover hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verursachte der Hund eines Wohnungsmieters beim Laufen mit seinen Krallen Schäden am Parkett. Der Mieter und Hundehalter beanspruchte daraufhin sowohl seine Privathaftpflicht- als auch Tierhalterhaftpflichtversicherung. Da beide Versicherungen aber eine Schadensregulierung ablehnten, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz gegenüber Privathaftpflichtversicherung

Das Landgericht Hannover entschied gegen den Hundehalter. Ihm habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Die Privathaftpflichtversicherung müsse nicht für Mietschäden aufkommen, die infolge von Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung entstanden sind. Dies sei hier aber der Fall gewesen. Denn nach Ansicht des Gerichts seien die Parkettschäden entweder auf eine übermäßige Beanspruchung oder auf eine normale Abnutzung infolge der Hundekrallen zurück zuführen gewesen.

Leistungsfreiheit der Tierhalterhaftpflichtversicherung

Der Hundehalter habe auch nicht seine Tierhalterhaftpflichtversicherung beanspruchen können, so das Landgericht weiter. Denn diese müsse nur für Schäden haften, die ein Tier aufgrund seines unberechenbaren Verhaltens anrichtet. Die Schäden hätten sich somit als Verwirklichung der Tiergefahr darstellen müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe es sich um vorhersehbare Abnutzungsspuren durch den Hund als Mitbewohner gehandelt. Mit Parkettschäden durch Hundekrallen habe der Hundehalter daher rechnen müssen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2014
Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (zt/zfs 1998, 60/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 1998, Seite: 60
zfs 1998, 60

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18063 Dokument-Nr. 18063

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18063

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung