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Landgericht Hannover, Urteil vom 15.08.1997
- 8 S 334/96 -
Hundekratzer im Parkett: Kein Anspruch des Wohnungsmieters auf Versicherungsschutz gegenüber Privathaftpflicht- und Tierhalterhaftpflichtversicherung
Hundehalter muss für Parkettschäden selbst einstehen
Verursacht der Hund des Mieters durch das Laufen mit seinen Hundekrallen Parkettschäden in der Wohnung, so muss dafür weder die Privathaftpflicht- noch die Tierhalterhaftpflichtversicherung einstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hannover hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verursachte der Hund eines Wohnungsmieters beim Laufen mit seinen Krallen Schäden am
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz gegenüber Privathaftpflichtversicherung
Das Landgericht Hannover entschied gegen den
Leistungsfreiheit der Tierhalterhaftpflichtversicherung
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2014
Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (zt/zfs 1998, 60/rb)
- Kein Versicherungsschutz durch Privathaftpflichtversicherung wegen durch Hundeurin beschädigtes Parkett bei Leistungsausschluss für Schäden durch Hundehaltung
(Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 16.02.2010
[Aktenzeichen: 9 U 179/09]) - Mieter muss für Kratzer durch Hundekrallen im Parkett nicht aufkommen
(Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 23.03.1999
[Aktenzeichen: 8 C 126/98])
Jahrgang: 1998, Seite: 60 zfs 1998, 60
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Dokument-Nr. 18063
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