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Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.07.2014
406 HKO 66/14 -

Parship darf Nutzern bei Widerruf nicht überzogene Kosten berechnen

Online-Partnervermittlung darf Widerrufsrecht nicht aushebeln

Der Online-Partnervermittlung Parship ist es untersagt, Verbrauchern, die ihren Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen, überzogene Kosten zu berechnen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Bei Parship kann der Wertersatz für genutzte Kontakte bei Widerruf bis zu Dreiviertel des Jahresabopreises betragen. Im zugrunde liegenden Fall widerrief ein Kunde, einen Vertrag über eine zum Preis von 269,40 Euro angebotene sechsmonatige Mitgliedschaft innerhalb von 14 Tagen und sollte für Online-Kontakte 202,41 Euro zahlen.

Maximaler Wertersatz auf zeitlichen Anteil der innerhalb der Widerrufsfrist erfolgten Nutzung begrenzt

Das Landgericht Hamburg gab der hiergegen gerichteten Klage statt und schob der Vorgehensweise von Parship jetzt einen Riegel vor, indem es den maximalen Wertersatz auf den zeitlichen Anteil der innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist erfolgten Nutzung am Jahresabopreis begrenzte. Nach diesen jetzt feststehenden Grundsätzen des Gerichts schuldet der Kunde nur einen Wertersatz von rund 20 Euro.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Sascha schrieb am 18.11.2014

Ich kann nur sagen Finger weg von Parship, Abzockermasche! Für einen Tag Mitgliedschaft verlangt Parship 380€ und zögert nicht diesen Betrag gerichtlich geltend zu machen.

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