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Landgericht Hamburg, Urteil vom 09.01.2018
- 334 S 31/16 -
Fehlerhaftigkeit ergibt sich aus Betriebskostenabrechnung: Keine Notwendigkeit der Belegeinsicht
Fehlerhafte Zusammenlegung von Heizkosten und Wassererwärmungskosten
Ergibt sich bereits aus der Betriebskostenabrechnung selbst die Fehlerhaftigkeit, so ist eine Belegeinsicht nicht erforderlich. Dies ist etwa der Fall, wenn der Vermieter fehlerhaft die Heizkosten und die Wassererwärmungskosten zusammengelegt hat. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung sollten laut der
Amtsgericht bejaht Nachzahlungsanspruch
Das Amtsgericht Hamburg bejahte den Nachzahlungsanspruch. Die Einwendung der Mieter sei unbeachtlich, da sie ohne vorherige
Landgericht verneint Erfordernis einer Belegeinsicht
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Nachzahlung zu, da sie fehlerhaft die
Fehlerhaftigkeit ergibt sich aus Betriebskostenabrechnung
Zwar bedürfen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2018
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2018, 88/rb)
- Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 06.07.2016
[Aktenzeichen: 49 C 6/16]
- Bei Einwänden gegen Betriebskostenpositionen muss der Mieter die Vorlage der Abrechnungsbelege fordern
(Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 14.07.2014
[Aktenzeichen: 101 C 85/14]) - Mieter kann Betriebskostenabrechnung bei Bestreiten der Leistungserbringung auch ohne Belegeinsicht reklamieren
(Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.2019
[Aktenzeichen: 201 C 229/19])
Jahrgang: 2018, Seite: 88 WuM 2018, 88
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Dokument-Nr. 25603
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