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Landgericht Hamburg, Urteil vom 02.03.2007
324 O 604/06 -

Unerlaubte Veröffentlichung von Fotos in Badebekleidung: Bekanntheit im Bereich "Volksmusik" rechtfertigt nicht Status als absolute Person der Zeitgeschichte

Keine absolute Person der Zeitgeschichte bei fehlender Teilhabe am politischen und demokratischen Prozess

Ist eine Person nur im Bereich der Volksmusik bekannt und nimmt sie weder am politischen noch demokratischen Prozess teil, so gilt sie nicht als absolute Person der Zeitgeschichte. Die fehlende Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos in einer Zeitschrift ist daher nicht nach § 23 Abs.1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz (KUG) unerheblich. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Zeitschrift wurden im Juni 2006 Fotos des ehemals erfolgreichen Ski-Fahrers und nunmehr tätigen Sängers, Schauspielers und Moderator, Hansi Hinterseer, veröffentlicht, die ihn in Badebekleidung zeigten. Die Fotos wurden im Rahmen einer Fanreise nach Korfu im Jahr 2003 ohne Einwilligung des Fotografierten angefertigt. Da dadurch seiner Meinung nach seine Privatsphäre verletzt worden sei, klagte er gegen die Verlegerin der Zeitschrift auf Unterlassung. Diese hielt die Veröffentlichung jedoch für zulässig, da es sich bei dem Betroffenen um eine absolute Person der Zeitgeschichte gehandelt habe.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Betroffenen. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden, da durch die Veröffentlichung der Fotos das Recht am eigenen Bild verletzt worden sei. Die fehlende Einwilligung sei auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG unerheblich gewesen, da es sich bei den Fotos nicht um "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte" gehandelt habe.

Betroffener war keine absolute Person der Zeitgeschichte

Nach Ansicht des Landgerichts habe es sich bei dem Betroffenen nicht um eine absolute Person der Zeitgeschichte gehandelt. Dabei handele es sich um Personen, deren Fotos veröffentlicht werden dürfen, weil sie durch besondere Taten, Leistungen oder die Bekleidung von Ämtern derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass der Allgemeinheit ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Person und allen Vorgängen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmachen, anzuerkennen ist. Dies allein genüge jedoch nicht. Es müssen noch weitere zwei Faktoren gegeben sein: Zum einen komme es auf die Bekanntheit der Person in der Öffentlichkeit sowie auf die Häufigkeit und die Breitenwirkung ihres öffentlichen Auftritts an. Zum anderen müsse drauf abgestellt werden, ob und inwieweit sie eine politische Funktion innehat bzw. Einfluss auf den demokratischen Prozess ausübt.

Überwiegende Tätigkeit im Unterhaltungsbereich

Von einer absoluten Person der Zeitgeschichte könne nicht gesprochen werden, so das Landgericht weiter, wenn die Person überwiegend oder ausschließlich im Bereich der Unterhaltung in Erscheinung tritt. Dies sei beim Betroffenen der Fall gewesen. Sein öffentliches Wirken habe sich lediglich auf den Unterhaltungssektor beschränkt. Er habe dagegen in nicht nennenswerter Weise am politischen oder demokratischen Prozess teilgenommen.

Keine überragende Bekanntheit des Betroffenen in der Öffentlichkeit

Zwar könne das Fehlen der politischen bzw. demokratischen Teilhabe nach Auffassung des Landgerichts durch eine überragende Bekanntheit des Betroffenen in der Öffentlichkeit ausgeglichen werden. Dies sie hier aber nicht der Fall gewesen. Der Betroffene sei vielmehr lediglich im Volksmusikbereich bekannt gewesen. Daran habe auch nichts seine erfolgreiche Skikarriere geändert. Denn diese habe schon so weit zurückgelegen, dass die breite Öffentlichkeit davon keine Kenntnis mehr haben dürfte. Zudem sei die Tätigkeit als Moderator und Schauspieler unerheblich gewesen, da sie sich ebenfalls auf dem Volksmusikbereich beschränkt habe.

Betroffener war keine relative Person der Zeitgeschichte

Das Landgericht sah in dem Betroffenen auch keine relative Person der Zeitgeschichte, bei der ein öffentliches Interesse an ihrem Foto aufgrund eines bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignisses besteht. Denn seine Tätigkeit als Moderator, Schauspieler und Sänger sei kein Ereignis, sondern ein Dauerzustand. Zwar habe die Fanreise nach Korfu ein Ereignis dargestellt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Fotos im Jahr 2006 habe jedoch angesichts der schon drei Jahre zurückliegenden Reise kein aktuelles öffentliches Informationsinteresse an dem Ereignis mehr bestanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2014
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/AfP 2008, 97/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP)
Jahrgang: 2008, Seite: 97
AfP 2008, 97
 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht Rechtsprechungsdienst (ZUM-RD)
Jahrgang: 2009, Seite: 30
ZUM-RD 2009, 30

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Dokument-Nr.: 18517 Dokument-Nr. 18517

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