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Landgericht Hamburg, Urteil vom 03.11.2000
317 S 101/00 -

Motorschiff statt Segelschiff: Abweichung von Beschaffenheits­vereinbarung rechtfertigt Reisepreisminderung

Landgericht Hamburg bestätigt erstinstanzliches Urteil

Wird eine Kreuzfahrt statt mit dem gebuchten Segelschiff mit einem Motorschiff durchgeführt, so liegt eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit vor. Der Reisende hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Reisepreisminderung. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob einem Reisenden Mängelansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen, weil eine gebuchte Kreuzfahrt statt mit einem Segelschiff mit einem Motorschiff durchgeführt wurde.

Amtsgericht bejahte Anspruch auf Reisepreisminderung

Das Amtsgericht Hamburg bejahte einen Anspruch auf Reisepreisminderung (§ 651 d BGB), da die Kreuzfahrt mit dem Motorschiff von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abgewichen sei. Demgegenüber verneinte es einen Anspruch auf Schadenersatz (§ 651 f BGB) wegen vertaner Urlaubszeit, da es insofern an einem schwerwiegenden Mangel gefehlt habe (AG Hamburg, Urt. v. 16.05.2000 - 18 B C 467/99). Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt.

Landgericht bestätigte erstinstanzliches Urteil

Das Landgericht Hamburg folgte der Ansicht des Amtsgerichts und verwies zur Begründung auf das erstinstanzliche Urteil. Das Amtsgericht habe aus zutreffenden Gründen den Anspruch auf Reisepreisminderung zuerkannt und den Anspruch auf Schadenersatz verneint.

Aktenzeichenhinweis

Die vorliegende Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen "317 S 101/00" ergangen. Oft wird die Entscheidung mit den falschen Aktenzeichen "317 S 120/00" und "317 S 102/00" zitiert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2013
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 14304 Dokument-Nr. 14304

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