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Landgericht Hamburg, Beschluss vom 19.11.2012
311 S 50/12 -

Zustimmung zur Mieterhöhung: Balkonfläche ist zu 50 % zur Wohnfläche hinzuzurechnen

Keine Vereinbarung zum Begriff der Wohnfläche sowie fehlende ortsübliche Berechnungsmethode begründet Anwendung der Bestimmungen zur Berechnung im preisgebundenen Wohnraum

Haben die Miet­vertrags­parteien keine Vereinbarung zur Berechnung der Wohnfläche getroffen und fehlt es an einer ortsüblichen Berechnungsmethode, so bestimmt sich die Wohnfläche nach den Bestimmungen zur Berechnung im preisgebundenen Wohnraum. Danach ist im Rahmen eines im Jahr 2003 geschlossenen Mietvertrags die Balkonfläche zu 50 % zur Wohnfläche hinzuzurechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mietvertragsparteien im Rahmen einer Mieterhöhung darüber, ob die Balkonfläche zu 50 % zur Wohnfläche hinzugerechnet werden darf.

Hinzurechnung von 50 % der Balkonfläche erlaubt

Das Landgericht Hamburg führte zum Fall aus, dass zur Berechnung der Wohnfläche grundsätzlich die für den preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen heranzuziehen sind. Etwas anderes gelte nur, wenn die Mietvertragsparteien eine Vereinbarung über die Berechnung zur Wohnfläche getroffen haben oder eine andere Berechnungsmethode ortsüblich ist. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Daher sei für den im Jahr 2003 geschlossenen Mietvertrag § 44 Abs. 2 der II. Berechnungsverordnung maßgeblich gewesen. Nach dieser Vorschrift sei die Balkonfläche "bis zur Hälfte" zur Wohnfläche hinzuzurechnen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2014
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/ZMR 2013, 284/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 284
ZMR 2013, 284

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Dokument-Nr.: 18983 Dokument-Nr. 18983

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