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Landgericht Hamburg, Beschluss vom 13.03.1992
311 S 203/91 -

Keine vertragswidrige gewerbliche Nutzung einer Wohnung bei Nutzung des Telefons zu geschäftlichen Zwecken sowie Angabe der Wohnanschrift bei Gewerbeanmeldung

Vermieter steht kein Unter­lassungs­anspruch zu

Nutzt der Mieter einer Wohnung zu geschäftlichen Zwecken das Telefon in der Wohnung und gibt er bei der Gewerbeanmeldung die Wohnanschrift als Betriebsstätte an, so liegt darin noch keine vertragswidrige gewerbliche Nutzung. Dasselbe gilt für gelegentliche Büroarbeiten oder geschäftliche Besprechungen in der Wohnung. Dem Vermieter steht daher kein Unter­lassungs­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Vermieter einer Wohnung gegen seine Mieter auf Unterlassung der gewerblichen Nutzung der Wohnung.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Landgericht Hamburg entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf Unterlassung der gewerblichen Nutzung der Wohnung zugestanden, da die Wohnung zu diesen Zwecken nicht verwendet worden sei. Die Nutzung des Telefons zu geschäftlichen Zwecken sowie die Angabe der Wohnanschrift als Betriebsstätte bei der Gewerbeanmeldung habe keine vertragswidrige gewerbliche Nutzung dargestellt. Dies habe ebenso für die gelegentlichen Büroarbeiten und geschäftlichen Besprechungen in der Wohnung gegolten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2016
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1992, 241/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1992, Seite: 241
WuM 1992, 241

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Dokument-Nr.: 22447 Dokument-Nr. 22447

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