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Landgericht Hamburg, Urteil vom 09.02.1990
- 11 S 347/88 -
Mieter muss Heizverhalten und Lüftungsverhalten der Beschaffenheit der Wohnung anpassen
Keine Pflicht des Vermieters auf Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden
Ein Mieter muss in der Wohnung heizen und / oder lüften, damit es nicht zu feuchten Wänden in der Wohnung kommt. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall gab es in der Wohnung einer
Mieterin klagte auf Beseitigung der feuchten Stellen
Wegen der feuchten Wand verklagte die
Gericht: Mieterin muss ihr Nutzungsverhalten auf die Beschaffenheit der von ihr gemieteten Wohnung abstellen
Zwar könne der
Schlafen bei geöffnetem Fenster
Dies bedeute, dass die Klägerin, wenn sie im Schlafzimmer nachts eine Temperatur von nur 15° C haben wolle, die erhöhte Luftfeuchtigkeit durch ein geöffnetes Fenster abführen müsse oder den Raum tagsüber auf etwa 18 - 20° C aufheizen und die entstehende
Nach den Erläuterungen des Sachverständigen reiche eine dieser alternativen Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach aus, um die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/pt)
Jahrgang: 1990, Seite: 290 WuM 1990, 290
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Dokument-Nr. 11070
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