wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Hagen, Urteil vom 08.09.2017
1 S 42/17 -

Widerruf von Goldsparverträgen bei unzureichender Widerrufsbelehrung möglich

Irreführende Zusätze in AGB stellen Verstoß gegen Deutlichkeitsgebot dar

Das Landgericht Hagen hat entschieden, dass der Widerruf von Goldsparverträgen zulässig ist, wenn die Widerrufsbelehrungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzureichend sind und darin enthaltene Zusätze den Verbraucher ablenken, verwirren oder die Zusätze zu Missverständnissen führen können.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls verlangte von der Beklagten die Erstattung von Zahlungen, die sie auf zwei Gold-Sparbuch-Verträge geleistet hatte, nachdem sie ihre Vertragserklärungen widerrufen hatte. In den Jahren 2011 und 2012 schlossen die Parteien einen Gold-Sparbuch-Vertrag. Danach sollte die Klägerin auf jeden Vertrag monatlich 50 Euro zahlen und dafür von der Beklagten Feingold erwerben, das von dieser gegen eine jährliche Depotgebühr von 15 bzw. 19 Euro verwahrt werden sollte, wenn der Kunde keinen Antrag auf kostenpflichtige Auslieferung stellte. Außerdem sollte der Kunde jeweils eine so genannte Einrichtungsgebühr von 1.600 Euro zahlen, die bei Vertragsabschluss fällig wurde und durch Sonderzahlungen oder durch vorrangige Verrechnung der Sparraten getilgt werden konnte. In den AGB der Beklagten auf der Rückseite des Antragsformulars unter der Überschrift Einrichtungsgebühr heißt es hierzu auszugsweise:

"Der Anspruch auf Zahlung der Einrichtungsgebühr bzw. der Abschlusskosten ist rechtlich unabhängig von der tatsächlichen Durchführung des Vertrags. Das heißt, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr/Kosten nicht durch Kündigung oder sonstige Beendigung des Vertrags durch den Kunden entfällt."

Informationen zu Widerrufsfolgen für Verbraucher irreführend

Das erstinstanzliche Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht Hagen sah den Sachverhalt anders und gab der Klage statt. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass der Widerruf wirksam sei. Die Klägerin habe ein Widerrufsrecht, weil es sich bei den Gold-Sparbüchern um Ratenlieferungsverträge handele. Die Belehrung auf der Rückseite des Antragsformulars verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot, so das Gericht. Danach müsse die Widerrufsbelehrung nicht nur optisch deutlich gestaltet sein, sondern dem Verbraucher auch inhaltlich seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Die Belehrung dürfe keine Zusätze enthalten, die den Verbraucher ablenken, verwirren oder die zu Missverständnissen führen könnten, darüber hinaus dürfe sie nicht in sich widersprüchlich sein. Diesen Anforderungen würden die AGB der Beklagten nicht gerecht. Die Informationen auf ihrem Formular zu den Widerrufsfolgen seien irreführend.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2018
Quelle: Landgericht Hagen/ ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verbraucherrecht | Vertragsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26161 Dokument-Nr. 26161

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26161

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung