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Landgericht Göttingen, Urteil vom 12.10.1988
5 S 106/88 -

Haustürschlüssel und Dübellöcher bei Auszug: Vermieter kann auf Kosten des Mieters Schlösser auswechseln und Badezimmer neu fliesen lassen

Verloren gegangener Haustürschlüssel: Vermieter kann Schlösser auf Kosten des Mieters auswechseln

Geht einem Mieter ein ihm überlassener Schlüssel verloren, so muss er für den so entstandenen Schaden einstehen. Dabei kann der Vermieter beim Verlust eines Schlüssels grundsätzlich die Kosten für den Einbau eines neuen Schlosses verlangen, denn ein Missbrauch des in Verlust geratenen Schlüssels ist nicht von vornherein auszuschließen. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an. Der Mieter kann darlegen, dass keine Gefahr besteht. Dies entschied das Landgericht Göttingen.

Das Gericht führte aus, dass dann, wenn ein Missbrauch ausgeschlossen sei oder nur als ganz entfernte, eher theoretische Möglichkeit in Betracht komme, der Vermieter nur die Kosten für die Anfertigung eines Ersatzschlüssels fordern könne. Dies ergebe sich aus der Schadensminderungspflicht des Vermieters als Geschädigtem. Diese Umstände, aus denen sich ergebe, dass keine Gefahr bestehe, müsse aber der Mieter darlegen und beweisen.

Namen und Adresse nicht auf Schlüssel notieren

So könne er zum Beispiel darlegen, dass auf dem verlorenen Schlüssel kein Hinweis auf die Wohnung oder den Wohnungsinhaber zu finden sei und dass der Schlüssel auch nicht in unmittelbarer Nähe der betreffenden Tür verloren gegangen sei. Strengere Anforderungen seien allerdings zu stellen, wenn der betreffende Schlüssel auch den Zutritt zu den Räumlichkeiten anderer Mieter ermögliche, denn dann stehe auch deren Sicherheitsinteresse auf dem Spiel. Im zu entscheidenden Fall konnte der verklagte Mieter jedenfalls keine entsprechenden Umstände darlegen, die darauf hindeuteten, dass keine Gefahr bestehe. Deshalb verurteilte das Gericht ihn zum Ersatz der Kosten für den Austausch des Haustürschlosses.

Mieter dürfen Dübellöcher in Badezimmerfliesen bohren...

Darüber hinaus verurteilte das Amtsgericht den Mieter zur Erstattung der Kosten für die Neuverfliesung des Badezimmers. Er hatte die Badezimmerkacheln über das erforderliche und übliche Maß hinaus angebohrt. Mieter dürfen grundsätzlich so viele Dübellöcher bohren, wie nötig sind, um Gegenstände anzubringen, die entweder zu den üblichen Installationsgeräten zählen wie Spiegel, Konsole, Handtuchhalter, oder die der üblichen Dekoration dienen, wie z.B. Gardinenstangen und Lampenhalterungen.

... 21 nicht erforderliche Dübellöcher in Fliesen sind aber zu viel

Der hier verurteilte Mieter hatte jedoch nicht nur Löcher für die Anbringung von Handtuchhalter, Becherkonsole, Kunststoffablage und Duschwand angebracht. Er hatte darüber hinaus weitere 21 Bohrlöcher sichtbar in die Kacheln gebohrt, die nicht für die üblichen Installationen benötigt wurden. Vor Gericht konnte er nicht den Nutzen dieser 21 Löcher erklären. Nach Auffassung des Gerichts gehen aber 21 Dübellöcher, die nicht für die üblichen Installationen benötigt werden, über die angemessene Anzahl hinaus, weshalb der Mieter seinem Vermieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist.

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der Leitsatz

Positive Vertragsverletzung (rao)

1. Bohrt der Mieter Dübellöcher ohne erkennbaren Nutzen in die Wandfliesen eines Badezimmers, so ist er dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig.

2. Die Haftung des Mieters ergibt sich nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung wegen Verletzung der Obhutspflicht an der gemieteten Sache.

3. Der Vermieter kann vom Mieter die Kosten für eine Neuverfliesung des Badezimmers verlangen, wobei der übliche Wertverlust durch Abnutzung zu berücksichtigen ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Göttingen (vt/we)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Northeim, Urteil vom 16.06.1988
    [Aktenzeichen: 3 C 1377/87]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1990, Seite: 199
WuM 1990, 199

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Dokument-Nr.: 11061 Dokument-Nr. 11061

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