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Landgericht Göttingen, Urteil vom 27.10.1955
1 S 155/55 -

Keine Haftung des Tierhalters für Kratzspuren an PKW aufgrund von Puten

Zerkratzen von Fahrzeugen keine übliche Eigenschaft von Puten

Zerkratzen frei herumlaufende Puten einen geparkten PKW, so haftet dafür der Tierhalter regelmäßig nicht. Da das Zerkratzen von Fahrzeugen nicht zu den üblichen Eigenschaften von Puten gehört, trifft den Tierhalter kein Verschulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Göttingen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein auf dem Gelände einer Gaststätte geparkter PKW wurde von frei herumlaufenden Puten zerkratzt. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob der Tierhalter für den Schaden haften musste.

Keine Tierhalterhaftung wegen Lackkratzer

Das Landgericht Göttingen verneinte eine Tierhalterhaftung. Es führte dazu aus, dass die Puten Haustiere im Sinne des § 833 Satz 2 BGB waren. Denn diese seien dazu bestimmt gewesen, dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen. Daher sei es auf ein Verschulden angekommen.

Tierhalter traf kein Verschulden

Nach Auffassung des Landgerichts habe dem Tierhalter kein Verschulden getroffen. Er habe nicht damit rechnen können, dass die Puten Fahrzeuge beschädigen würden. Ebenso sei es bei Gaststätten außerhalb einer Ortschaft durchaus üblich, das Geflügel frei herumläuft. Eine Sorgfaltspflichtverletzung habe daher nicht vorgelegen. Zwar können besondere Eigenschaften von Tieren eine erhöhte Sorgfaltspflicht begründen. Puten haben aber allgemein genau wie Hühner nicht die Eigenschaft, PKW anzufliegen und zu zerkratzen. Etwas anderes könne hingegen gelten, wenn es wiederholt zu solchen Vorfällen gekommen ist. Ist dies der Fall, so müssen besondere Vorsichtsmaßregeln getroffen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2013
Quelle: Landgericht Göttingen, ra-online (zt/DAR 1956, 104/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 1956, Seite: 104
DAR 1956, 104

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Dokument-Nr.: 17157 Dokument-Nr. 17157

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