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Landgericht Gießen, Urteil vom 31.05.2001
4 O 585/00 -

Sommerhitze und gekipptes Fenster: Auch bei Einbruchgsgefahr, lüften muss sein

Fenster in Kippstellung

Bei hohen Temperaturen darf schon mal ein Fenster in Kippstellung zum Lüften stehen, wie eine Urteil des Landgerichts Gießen zeigt.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ließ eine Wohnungsinhaberin ihr von der Straße nicht einsehbares Wohnzimmerfenster wegen hoher Temperaturen über Nacht zum Lüften in Kippstellung. Die Bewohnerin war die ganze Nacht zu Hause. Sie hielt sich im Schlafzimmer auf. Das Fenster befand sich neben der Terrassentür. Durch das Fenster wurde in der Nacht eingebrochen.

Versicherung muss Schaden übernehmen - Keine grobe Fahrlässigkeit

Das Gericht verurteilte die Hausratversicherung zur Übernahme des Schadens. Die Frau habe den Einbruchdiebstahl nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Sofern der oder die Einbrecher nicht durch das gekippte Fenster hindurch greifen konnten, um die Terrassentür zu öffnen, könne der Frau kein Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden. Zudem sei das Fenster von der Straße aus nicht einsehbar gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2010
Quelle: ra-online (pt)

Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2002, Seite: 354
VersR 2002, 354

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Dokument-Nr.: 9934 Dokument-Nr. 9934

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