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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.03.2015
- 3-08 O 136/14 -
"Uber Pop": Vermittlung von Fahrten ohne Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz untersagt
LG Frankfurt am Main hält Verhalten des Unternehmens für wettbewerbswidrig
Das Landgericht Frankfurt hat dem Dienst "Uber" bundesweit untersagt, Fahrten von Privatfahrern zu vermitteln, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz (sogenannte Taxikonzession) verfügen.
Bereits im Juli 2014 hatte eine andere Kammer des Landgerichts dem Unternehmen Uber im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, Fahrten von Privatfahrern zu vermitteln. Diese Verfügung hatte die Kammer damals aus formalen Gründen (Fehlende Dringlichkeit wegen Verzögerung der Antragstellung) wieder aufgehoben. Die klagende
"Uber" stiftet Fahrer zum Rechtsbruch an
Die 8. Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main verwies nun in seiner Urteilsbegründung darauf, dass es das Gericht für
Entscheidung noch nicht rechtskräftig
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidungsgründe mit der Berufung zum Oberlandesgericht angegriffen werden. Einstweilen ist sie nur wirksam, wenn die Klägerin eine Sicherheit in Höhe von 400.000 Euro hinterlegt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2015
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Internetanbieter "Uber" darf Smartphone-App in Berlin nicht mehr für die Vermittlung von Fahraufträgen einsetzen
(Landgericht Berlin, Urteil vom 09.02.2015
[Aktenzeichen: 101 O 125/14]) - Unzulässigkeit von "Uber": Betreiberin der App "Uber" bzw. "UberPop" verstößt gegen Personenbeförderungsgesetz
(Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.10.2014
[Aktenzeichen: 2-03 O 329/14])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 20788
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