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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.11.2004
- 2/11 S 64/04 -
Mietvertragliche Übernahme der Gartenpflege durch Mieter unter Bezugnahme auf § 2 Nr. 10 BetrKV begründet Pflicht zum Beschneiden von Bäumen und Sträuchern, Neuanlegung von Rasenflächen sowie Fällen kranker bzw. morscher Bäume und Sträucher
Fehlende Gartenpflege durch Mieter berechtigt Vermieter zur Beauftragung einer Fachfirma auf Kosten des Mieters
Hat ein Mieter durch den Mietvertrag die Pflicht zur Vornahme der Gartenpflege übernommen und verweist die entsprechende Regelung im Mietvertrag auf § 2 Nr. 10 BetrKV, so umfasst die vorzunehmende Gartenpflege auch das Beschneiden von Bäumen und Sträuchern, die Neuanlegung von Rasenflächen sowie das Fällen kranker bzw. morscher Bäume und Sträucher. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, kann der Vermieter auf Kosten der Mieter eine Fachfirma mit der Durchführung der Gartenpflege beauftragen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch
Anspruch auf Erstattung der Gartenpflegekosten bestand
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Vermieters. Dieser habe einen Anspruch auf
Pflicht zum Beschneiden von Bäumen und Sträuchern, Neuanlegung von Rasenflächen sowie Fällen kranker bzw. morscher Bäume und Sträucher bestand
Es sei nach Ansicht des Landgerichts unzutreffend gewesen, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 2005, 663/rb)
Jahrgang: 2005, Seite: 663 NJW-RR 2005, 663 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2005, Seite: 338 NZM 2005, 338
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Dokument-Nr. 17598
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