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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.11.2019
- 2-24 S 74/19 -
Rail & Fly: Anspruch auf Entschädigung bei verpasstem Flug aufgrund Zugverspätungen
Reiseveranstalter muss durch Verspätung entstandene Reisekosten erstatten
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet die durch Verspätung hervorgerufenen Reisekosten zu übernehmen, wenn die Beförderung durch ein anderes Unternehmen Teil des Vertrags war. Dies hat das Landgerichts Frankfurt am Main beschlossen und den Reiseveranstalter zur Kostenübernahme verpflichtet.
Im hier vorliegenden Fall buchte der Kläger für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Thailand. Im
Kläger begehrten Ersatz der zusätzlichen Reisekosten
Der Kläger wählte von seinem Wohnort Göttingen einen ICE, der 2 Stunden und 27 Minuten vor Abflug am Flughafen Frankfurt eintreffen sollte. Am Reisetag startete der Zug ab Göttingen bereits mit einer Verspätung von 25 Minuten, die sich im Laufe der Fahrt erhöhte. Vor Frankfurt wurde den Reisenden mitgeteilt, dass der Zug wegen Verspätung am Hauptbahnhof enden würde. Die Weiterfahrt nahm der Kläger mit seiner Familie daher mit dem öffentlichen Nahverkehr vor. Als die Reisenden schlussendlich 50 Minuten vor Abflug am Schalter eintrafen, wurde ihnen die Abfertigung verwehrt, da der Check-In-Vorgang bereits abgeschlossen war. Die Familie war gehalten, zurück nach Göttingen zu fahren, weil an diesem Tag kein anderer Flug zur Verfügung stand. Am nächsten Tag konnte dann der Abflug erfolgen. Dafür musste der Kläger knapp 2.000 € aufwenden zuzüglich rund 200 € für die Rückfahrt nach Göttingen. Mit seiner Klage begehrte der Kläger Ersatz dieser zusätzlichen Reisekosten.
LG: "Rails & Fly" Teil des Reisevertrages
Das Gericht gab dem Begehren mit Berufungsurteil vom 13.11.2019 statt. Der beklagte
Nur Zugverspätung von zehn Minuten sind einzukalkulieren
Dem Kläger könne nicht entgegengehalten werden, er habe die Meldeschlusszeit nicht eingehalten. Die Buchungsbestätigung habe nur die Empfehlung beinhaltet, drei Stunden vor Abflug beim Check-In zu sein. Verbindlich sei aus objektiver Sicht aber die Angabe gewesen, sich 120 Minuten vor Abflug am Schalter einzufinden. Der Kläger habe auch nur solchen Verzögerungen einplanen müssen, mit den regelmäßig zu rechnen sei. Das LG entschied, dass eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29054
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