wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.02.2019
2-24 S 32/18 -

Unterkunft auf Insel gebucht und Hotelzimmer auf dem Festland erhalten: Reisepreisminderung gerechtfertigt

Abweichendes Angebot muss klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden

Ein Reisender, der eine Unterkunft auf Sylt bucht und stattdessen ein Hotelzimmer in Norddeich auf dem Festland erhält, hat Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main und verwies darauf, dass ein durchschnittlicher Reisender ohne Wohnsitz in Ostfriesland nicht zwingend wissen müsse, dass "Norddeich" ein Stadtteil der Stadt Norden in Ostfriesland ist.

Im zugrunde liegenden fall buchte der Kläger über ein Onlineportal eine Unterkunft in einem "Fährhaus" auf Sylt. Die Reisebestätigung des beklagten Reiseveranstalters enthielt die Angabe "Fährhaus" und den Zusatz "Norddeich".

LG bejaht Anspruch auf Reisepreisminderung

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass der Kläger aufgrund der als Reisebestätigung erhaltenen Antwort der Beklagten habe davon ausgehen müssen, dass seinem Buchungswunsch entsprochen worden sei und er ein Hotelzimmer auf Sylt erhalten habe. Die Reisebestätigung könne nicht als abänderndes Angebot des Reiseveranstalters angesehen werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben erfordere, dass ein abweichendes Angebot klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werde. Entscheidend sei, wie diese Bestätigung aus Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen sei. Ein durchschnittlicher Reisender ohne Wohnsitz in Ostfriesland müsse aber nicht zwingend davon Kenntnis haben, dass "Norddeich" ein Stadtteil der Stadt Norden in Ostfriesland ist. Da die Reisebestätigung des Reiseveranstalters auch keine abweichende Postleitzahl enthielt, habe der Kläger berechtigterweise davon ausgehen dürfen, der Zusatz "Norddeich" beschreibe lediglich die örtliche Lage des Hotels, nämlich gelegen "am" Norddeich von Sylt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Minderung des vollen Reisepreises.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online(pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27726 Dokument-Nr. 27726

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27726

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung