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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2019
2-24 S 216/18 -

Am Kabinenfenster eines Kreuzfahrtschiffs vorbei laufende Mitreisende stellen keinen Reisemangel dar

Minderung des Reisepreises von 5 % bei mangelhafter Anordnung der Betten in der Kabine rechtfertigt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass am Kabinenfenster eines Kreuzfahrtschiffs vorbei laufende Mitreisende keinen Reisemangel darstellen. Eine mangelhafte Anordnung der Betten in der Kabine rechtfertigt hingegen eine Minderung des Reisepreises von 5 %.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte auf einem Kreuzfahrtschiff für sich und ihre Begleitung die höchste Kabinenkategorie, nämlich eine "Außenkabine Superior" gebucht. Nach den Angaben des beklagten Reiseveranstalters sollte die Kabine einen "malerischen Meerblick" haben. Die Klägerin bemängelte, dass Mitreisende auf dem Schiff vor dem Kabinenfenster das Sichtfeld kreuzten.

LG verneint Reismangel durch Mitreisende

Das Landgericht Frankfurt am Main darin keinen Reisemangel. Der Klägerin habe klar sein müssen, dass sich auf dem Schiff andere Gäste und Personen befinden, die sich auch außerhalb ihrer Kabinen aufhalten und teilweise das Fenster der Klägerin passierten.

Gericht bejaht Mangelhaftigkeit der Reise aufgrund der Anordnung der Betten in der Kabine

Die gebuchte Reise sei jedoch deswegen mangelhaft, weil ein Bett in der Kabine der Klägerin nur erreicht werden konnte, wenn das andere Bett durchquert, also gleichsam über das Bett des Mitreisenden gestiegen wurde oder ein schmaler Spalt am Fußende dafür genutzt wurde. Da das Kreuzfahrtschiff ausgebucht war, konnte der Reiseveranstalter ersatzweise keine andere Kabine anbieten. Das Gericht entschied, dass die mangelhafte Anordnung der Betten eine Minderung des Reisepreises von 5 % rechtfertige.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt/Main, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 27736 Dokument-Nr. 27736

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