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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2016
2-24 S 189/15 -

Verzug ist Voraussetzung für Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten zwecks Durchsetzung von Aus­gleichs­ansprüchen gegen Fluggesellschaft

Kein Erstattungsanspruch aufgrund Verstoßes gegen Hinweispflicht nach Art. 14 FluggastrechteVO

Beauftragt ein Flugreisender einen Rechtsanwalt zur außergerichtlichen Durchsetzung von Aus­gleichs­ansprüchen gegen die Fluggesellschaft, steht dem Flugreisenden nur dann ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu, wenn die Fluggesellschaft sich in Verzug im Sinne von § 286 BGB befindet. Der Erstattungsanspruch ergibt sich nicht aufgrund eines Verstoßes gegen die Hinweispflicht des § 14 FluggastrechteVO. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Flugreisender einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach der FluggastrechteVO beauftragt. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte er von der Fluggesellschaft ersetzt. Da sich diese weigerte die Rechtsanwaltskosten zu erstatten, erhob der Flugreisende Klage. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Fluggesellschaft.

Kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Fluggesellschaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Flugreisenden habe kein Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten zugestanden.

Kein Ersatzanspruch wegen fehlenden Verzugs

Ein Ersatzanspruch könne sich nach Auffassung des Landgerichts aus einem Verzug gemäß § 286 BGB ergeben. Daran habe es hier aber gefehlt. Der Flugreisende habe ohne vorausgehende Mahnung den Rechtsanwalt beauftragt.

Verstoß gegen Hinweispflicht begründet kein Erstattungsanspruch

Nach Ansicht des Landgerichts habe sich der Erstattungsanspruch auch nicht aus einem Verstoß gegen die Hinweispflicht nach Art. 14 FluggastrechteVO ergeben. Nach der Vorschrift schulde die Fluggesellschaft lediglich einen Hinweis auf mögliche Ausgleichsansprüche. Der Flugreisende habe hingegen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Damit fehle es an der Kausalität zwischen einem Hinweisverstoß und den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als Schaden. Art. 14 FluggastrechteVO diene nicht der Durchsetzung, dass bei Geltendmachung der Ansprüche durch Anwälte in allen Fällen die Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gewährleistet werde.

Mögliche Ersatzpflicht bei bloßer Beratung

Eine Kausalität zwischen einen Verstoß gegen die Hinweispflicht und der Rechtsanwaltskosten könne höchstens dann bejaht werden, so das Landgericht, wenn der Fluggast einen Anwalt konsultiert, um sich dahingehend beraten zu lassen, ob Ausgleichsansprüche in Betracht kommen. In diesem Fall wäre die Beratungsgebühr ersatzfähig, wenn der Fluggast auf die Beratung hin persönlich seine Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend macht und diese zahlt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2016
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2016, 236/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.10.2015
    [Aktenzeichen: 31 C 1836/15 (17)]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2016, Seite: 236
RRa 2016, 236

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Dokument-Nr.: 23370 Dokument-Nr. 23370

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