wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 21.05.2013
2-13 S 75/12, 2/13 S 75/12 -

Kein Anspruch des ausländischen Wohnungseigentümers auf Installation einer Parabolantenne bei vorhandenen Kabel- und Internetanschluss

Befriedigung des Informations­interesses durch möglichen Empfang ausländischer Programme über Breitbandkabel- und Breitband-DSL-Anschluss

Besteht die Möglichkeit ausländische Fernsehsender über einen Breitband- bzw. Breitband-DSL-Anschluss zu empfangen, hat ein ausländischer Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne. Denn insofern kann er sein Informations­interesse über den Kabel- bzw. Internetanschluss befriedigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2011 installierte ein türkischer Wohnungseigentümer eine Satellitenschüssel. Die übrigen Wohnungseigentümer waren damit jedoch nicht einverstanden und verlangten die Beseitigung der Schüssel. Sie verwiesen darauf, dass es möglich sei über den Breitbandkabelanschluss über 12 türkischsprachige Sender zu empfangen. Dem Wohnungseigentümer genügte dies hingegen nicht, da über den Kabelanschluss keine speziellen Sport- und Religionssender empfangbar waren. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Nachdem das Amtsgericht Lampertheim den Beseitigungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft bejahte, musste sich das Landgericht Frankfurt a.M. mit dem Fall beschäftigen.

Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne bestand

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe die Beseitigung der Parabolantenne verlangen dürfen. Denn durch diese sei es zu einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks des Wohnhauses gekommen. Dieses durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht sei gewichtiger als das ebenfalls grundrechtlich geschützte Interesse des türkischen Wohnungseigentümers auf Nutzung der Antenne.

Befriedigung des Informationsinteresses durch Kabel- und Internetanschluss

Nach Auffassung des Landgerichts bestehe kein Anspruch auf Genehmigung einer Satellitenschüssel, wenn über einen Kabelanschluss eine ausreichende Anzahl von ausländischen Sendern empfangen und somit das Informationsinteresse des ausländischen Wohnungseigentümers befriedigt werden kann. Dies sei hier der Fall gewesen. Hinzu sei gekommen, dass es möglich war über den Breitband-DSL-Anschluss Fernsehsender aus der Türkei zu empfangen. Sollten keine internetfähigen Computer verfügbar seien, sei es zumutbar solche anzuschaffen.

Kein Anspruch auf Empfang aller denkbaren Sender

Zudem verwies das Landgericht darauf, dass kein Anspruch auf Empfang aller denkbaren Programme bestehe. Daher sei es unerheblich gewesen, ob über den vorhandenen Kabelanschluss keine besonderen Sportsender empfangen werden konnten. Da die empfangbaren türkischen Sender über Sportereignisse berichteten, habe keine Beeinträchtigung des Informationsinteresses vorgelegen. Aus dem selben Grund habe darüber hinaus kein Anspruch auf Empfang gesonderter Religionsprogramme bestanden. Ohnehin sei es nicht ersichtlich gewesen, warum die Religionsausübung nur durch die Nutzung von Fernsehsendern möglich gewesen sein sollte.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lampertheim, Urteil
    [Aktenzeichen: 4 C 19/11]
Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2013, Seite: 1527
GE 2013, 1527
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1357
NJW-RR 2013, 1357
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2013, Seite: 643, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
NJW-Spezial 2013, 643 (Michael Drasdo)
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2013, Seite: 793
NZM 2013, 793
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2013, Seite: 631
WuM 2013, 631
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 390
ZMR 2014, 390

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17829 Dokument-Nr. 17829

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Entscheidung17829

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung