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Landgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 28.01.2014
2-09 S 71/13 -

Vorhandensein von zwei Balkonen: Wohnungseigentümer muss Rauchen auf einem Balkon unterlassen

Nutzung eines Balkons zum Rauchen zumutbar

Verfügt eine Eigentumswohnung über zwei Balkone, so kann dem Wohnungseigentümer grundsätzlich zugemutet werden nur auf einem Balkon zu rauchen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer rauchte auf den zwei Balkonen seiner Eigentumswohnung. Ein Nachbar fühlte sich durch das Rauchen auf dem einen Balkon gestört, da der Zigarettenrauch in sein Schlafzimmer zog. Er klagte daher auf Unterlassung.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Denn der rauchende Wohnungseigentümer habe ohne Weiteres auf seinem anderen Balkon rauchen können. Gegen diese Entscheidung legte er Berufung ein. Er führte aus, dass ein Verweis auf seinen anderen Balkon nicht zumutbar sei, da dieser nur über das Gästezimmer erreichbar sei.

Landgericht bejahte ebenfalls Unterlassungsanspruch

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des rauchenden Wohnungseigentümers zurück. Dem Nachbarn habe gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG ein Unterlassungsanspruch zugestanden. Zwar sei das Rauchen Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 GG). Es sei dem Wohnungseigentümer aber zumutbar gewesen zum Rauchen seinen anderen Balkon zu nutzen. Eine unangemessene Benachteiligung habe darin nicht gelegen.

Erreichbarkeit des anderen Balkons über Gästezimmer unerheblich

Für das Landgericht spielte es zudem keine Rolle, dass der andere Balkon nur über das Gästezimmer erreichbar war. Denn der Wohnungseigentümer habe über die Zimmeraufteilung selbst entscheiden können. Dies könne jedenfalls nicht zu Lasten der anderen Wohnungseigentümer gehen. Darüber hinaus könne tagsüber der Balkon selbst bei Nutzung des Gästezimmers durchaus erreicht werden. In den Nachtstunden könne der Wohnungseigentümer darauf verwiesen werden, zum Rauchen die Wohnung zu verlassen oder in der Wohnung bei geöffnetem Fenster zu rauchen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.10.2013
    [Aktenzeichen: 33 C 1922/13]

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2014, Seite: 535
GE 2014, 535
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 355, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
NJW-Spezial 2014, 355 (Michael Drasdo)
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2014, Seite: 226
WuM 2014, 226
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 572
ZMR 2014, 572
 | Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE)
Jahrgang: 2014, Seite: 171
ZWE 2014, 171

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Kommentare (2)

 
 
Feodora schrieb am 30.04.2014

Ja man sollte sich keine Eigentumswohnung anschaffen. Man kann da auch nicht handeln wie man will. Pech für den Eigentümer.

Volker schrieb am 29.04.2014

Eine Gesundheitsgefährdung oder Belästigung kann doch nicht davon abhängig sein, wieviele Balkone der Raucher hat.

Hier wird nach Hamburg und Berlin erneut bestätigt, dass Tabakrauch unzumutbar ist. Eine Grundlage für folgende Prozesse.

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