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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.08.2013
2-06 O 182/12 -

Kabel Deutschland unterliegt der Deutschen Telekom im Milliarden-Kartellrechtsstreit über Nutzung von Kabelkanalanlagen

LG Frankfurt am Main verneint marktbeherrschende Stellung der Deutschen Telekom und Anwendbarkeit kartellrechtlicher Miss­brauchs­regelungen

Das Landgericht Frankfurt hat eine u.a. auf Zahlung eines Betrages von ca. 350 Mio. Euro gerichtete Klage der Kabel Deutschland GmbH gegen die Telekom Deutschland GmbH abgewiesen. Aufgrund der in die Zukunft gerichteten Fest­stellungs­anträge bewegt sich der wirtschaftliche Wert des Rechtsstreits im Milliardenbereich.

Die Kabel Deutschland GmbH betreibt in einer Vielzahl von Bundesländern ein Breitbandkabelnetz, das zu einem Großteil in Kabelkanalanlagen der Deutschen Telekom GmbH liegt. Dies hat den historischen Hintergrund, dass das Breitbandkabelgeschäft ursprünglich von der Beklagten betrieben wurde, Ende der 90er Jahre aber ausgegliedert und schließlich an die Klägerin verkauft wurde. Dabei wurden Nutzungsverträge hinsichtlich der Kabelkanalanlagen geschlossen, die die Klägerin nun als kartellrechtswidrig angreift. Sie bezieht sich dabei auf die Entgeltregulierung der Bundesnetzagentur für die "letzte Meile", die zu deutlich niedrigeren Entgelten führt.

Unternehmen ist missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verboten

Unternehmen, die marktbeherrschend sind, ist eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verboten. Die Frage der marktbeherrschenden Stellung erfordert die Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Marktes.

Wettbewerbliche Kräfte beziehen sich auf Entscheidung für Übernahme des Kabelgeschäfts und nicht auf künftige Nutzung der Netze

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab folgte in seiner Entscheidung nicht der Argumentation der Klägerin, wonach die Preise für die Nutzung der Kabelkanalanlagen, die die Klägerin aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages seit 2003 an die Beklagte gezahlt hat, kartellrechtswidrig überhöht gewesen sein. Das Gericht hat vielmehr bereits eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten und damit eine Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Missbrauchsregelungen abgelehnt, da die Verträge der Parteien eng an die Übernahme der Kabelgesellschaften von der Beklagten verknüpft gewesen seien. Das Gericht führte aus, dass es sich bei der Entscheidung, ob die Klägerin nach Übernahme des Kabelgeschäfts der Beklagten (weiterhin) deren Kabelanlagen nutze, nicht um eine nachgeschaltete Nachfrage handele, sondern um Teil der primären Entscheidung für ein bestimmtes System - hier den Erwerb eines Großteils des Kabelnetzes der Beklagten. Die wettbewerblichen Kräfte würden daher auf der Ebene der Entscheidung für die Übernahme des Kabelgeschäfts wirken und nicht auf einer zweiten nachgelagerten Ebene der Entscheidung über die Frage, wie und wo diese Netze - die immer schon in den Kabelkanalanlagen der Beklagten lagen - nunmehr genutzt würden.

Kein Missbrauch der Deutschen Telekom bei Preisfestsetzungen der Bundesnetzagentur mangels marktbeherrschender Stellung

Die Frage, ob die - deutlich niedrigeren - Preisfestsetzungen der Bundesnetzagentur nach dem Telekommunikationsgesetz im Hinblick auf die "letzte Meile" in den Kabelkanalanlagen der Beklagten auf einen Missbrauch durch die Beklagten hinweist, stellte sich nach Auffassung des Gerichts mangels Marktbeherrschung durch die Beklagte daher nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2013
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online

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